FamFG § 76 ZPO §§ 114, 115, 124, 254
Leitsatz
- Ein Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Stufenantrag im Güterrechts- oder Unterhaltsverfahren im Verbund ist auch ohne vorangehendes außergerichtliches Auskunftsverlangen nicht mutwillig, wenn das Gericht in einem frühen Verfahrensstadium einen Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Hinweis darauf bestimmt, dass es sich nicht um die letzte mündliche Verhandlung handeln wird, und die Ladungsfrist so knapp bemessen ist, dass ein Antragsteller nicht annehmen kann, noch außergerichtlich die notwendigen Auskünfte für zu stellende Verbundanträge einholen zu können.
- Erfolgaussicht hat die Stufenklage nur, wenn schon im Rahmen der Auskunftsstufe der Antragsteller mitteilt, in welcher Größenordnung nach Auskunftserteilung ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden soll.
- Wird nach Auskunftserteilung ein der Größenordnung nach geringerer Zahlungsanspruch als ursprünglich mitgeteilt geltend gemacht, liegt eine teilweise Antragsrücknahme vor. Wird ein höherer Betrag verlangt, handelt es sich um eine Antragserweiterung, die von der bisherigen VKH/PKH-Bewilligung nicht umfasst ist.
- Die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen auf die Verfahrenskosten ist bei nachgeschobenen Verbundanträgen auch dann möglich, wenn für das Scheidungsverfahren zunächst VKH ohne Anordnung einer Zahlung bewilligt worden ist, auch wenn keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Das Vertrauen eines Antragstellers auf eine zu seinen Gunsten erfolgte frühere falsche Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht ist ebenso wenig schutzwürdig wie bei Einreichung eines neuen Antrags außerhalb des Scheidungsverbunds.
- Offen bleibt, ob nachträglich eine Zahlungsanordnung auch für die Teile des Verfahrens angeordnet werden kann, für die zunächst VKH ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist.
OLG Schleswig, Beschl. v. 31.1.2012 – 10 WF 249/11
1 Aus den Gründen
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin war Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche sind nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO. Denn weder der Terminsbestimmung vom 6.9.2011 noch der Verlegungsanordnung vom 26.9.2011 war zu entnehmen, dass der Termin nicht die letzte mündliche Verhandlung sein würde. Zwar war die Terminierung im Scheidungsverfahren als solche vor Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ungewöhnlich, es war in den richterlichen Anordnungen aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um einen ersten Termin handeln sollte und ein weiterer jedenfalls noch folgen würde. Für die Beteiligten war nicht erkennbar, was in dem Termin erörtert bzw. verhandelt werden sollte. Die Antragsgegnerin konnte nicht sicher ausschließen, dass das FamG im Anschluss an den Termin unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs bereits über die Scheidung und möglicherweise auch über die Anträge zur elterlichen Sorge und zum Umgang entscheiden würde. Die Terminierung erfolgte andererseits auch nicht unter Berücksichtigung der Frist des § 155 Abs. 1 FamFG, sodass die Antragsgegnerin hätte vermuten müssen, dass es sich um einen ersten Termin nur für die anhängigen Kindschaftssachen handeln sollte. Angesichts der Unklarheit blieb der Antragsgegnerin nichts anderes übrig, als unter Einhaltung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG Verfahrenkostenhilfe für die Folgesachen Unterhalt und Güterrecht zu beantragen, wenn sie sicher sein wollte, dass diese im Verbund und zusammen mit der Scheidung behandelt werden.
1. Hinsichtlich des Auskunftsantrags wegen der Unterhaltsansprüche ist zu berücksichtigen, dass vorgerichtlich bereits mit Schreiben vom 28.2.2011 Auskunft vom Antragsteller verlangt worden war und dieser mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.3.2011 weitere Auskünfte abgelehnt hatte. Mag es auch seinerzeit nur um Auskunft zur Berechnung von Trennungsunterhaltsansprüchen gegangen sein, so wäre es doch angesichts der Erklärung des Antragstellers unnütze Förmelei, die Antragsgegnerin wegen nachehelichen oder Kindesunterhalts auf ein erneutes vorgerichtliches Auskunftsverlangen zu verweisen. Dass im Rahmen der Auseinandersetzung über den Trennungsunterhalt zwischenzeitlich vollständig Auskunft erteilt worden wäre, ist nicht vorgetragen.
2. Wegen des Auskunftsverlangens über die Vermögenslage des Antragstellers wegen der Durchführung eines Zugewinnausgleichs wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin allerdings nicht außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert. Auch hätte zwischen Terminsbestimmung und Termin die Möglichkeit für die Antragsgegnerin bestanden, den Antragsgegner zur Auskunft aufzufordern, weil zwischen Zustellung der Terminsladung am 8.9.2011 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und dem zunächst auf den 27.10.2011 bestimmten Termin rund ein Monat für das Auskunftsbegehren zur Verfügung gestanden hätte, um dann gegebenenfalls noch die Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 FamFG einhalten zu können. Der zur...