Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Mit Erfolg macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend, dass das LG vorliegend zu Unrecht die Umsatzsteuer zugunsten der Antragsteller als beigeordnete Prozessbevollmächtigte nach § 55 RVG festgesetzt hat.
Die Umsatzsteuer war bei der Festsetzung der Vergütung der Antragsteller als beigeordnete Rechtsanwälte nicht zu berücksichtigen. Die Antragsteller sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Hinweis der Antragsteller auf die ihre abweichende Rechtsauffassung unterstützende Rspr. (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013 – 4 W 60/13, RVGreport 2013, 348) geht fehl. Nach der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2006 – II ZB 21/05, NJW-RR 2007, 285) steht der Geltendmachung der Umsatzsteuer durch den nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG zur Abführung der auf die gesamte Honorarforderung entfallenen Umsatzsteuer verpflichteten Rechtsanwalt die Vorsteuerabzugsberechtigung seines bedürftigen Mandanten entgegen.
Der BGH hat in dieser Entscheidung unter Abgrenzung von der anders lautenden früheren obergerichtlichen Rspr. darauf hingewiesen, dass die bedürftige Partei zwar nicht mit Kosten belastet werden solle, zu deren Aufbringung sie nicht in der Lage sei. Diese Gefahr bestehe bei einem bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer jedoch nicht, weil eine solche Partei vom Finanzamt die Erstattung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen könne, so dass der Betrag als durchlaufender Posten wirtschaftlich nicht von der bedürftigen Partei getragen werden müsse und sie deshalb nicht belaste und an der Prozessführung hindere. Der Rechtsanwalt der bedürftigen Partei sei schon aus steuerrechtlichen Gründen verpflichtet, auch der bedürftigen Partei eine Rechnung zu stellen (vgl. BGH a.a.O.). Auch gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass die Geltendmachung der Umsatzsteuer gegenüber der bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Partei von der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (bei Festsetzung gegenüber dem Gegner) nicht erfasst werde. Auftraggeber des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses sei weiterhin der Leistungsempfänger – nämlich die von dem beigeordneten Rechtsanwalt vertretene bedürftige Partei – nicht aber der Gegner oder die Staatskasse (vgl. BGH a.a.O. Rn 10).
Die Antragsteller haben zwar zutreffend dargelegt, dass es nicht auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Prozesspartei ankommt und dass von der unterlegenen gegnerischen Prozesspartei im Falle bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung keine Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann.
Indessen ist aus Sicht des Senats kein Grund dafür ersichtlich, dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung der bedürftigen Partei gegen die Landeskasse gem. § 55 RVG eine höhere Vergütung zuzubilligen als er ohne eine Beiordnung für die Vertretung einer nicht bedürftigen Partei im Rahmen der Vergütungsfestsetzung von der Gegenseite oder aber im Rahmen der Festsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO beanspruchen könnte. Insoweit überzeugt auch die Entscheidung des Hanseatischen OLG nicht, da es insoweit an einer Begründung fehlt, warum der unterlegene Gegner nicht zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet sein soll, während die Staatskasse, bei der es sich nicht um eine Partei des Prozesses handelt, eine höhere Vergütung zahlen soll. Vielmehr erachtet es der Senat für allein sachgerecht, sowohl den unterlegenen Gegner als auch die Staatskasse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer gleich zu behandeln.
Mit Recht hat die Antragsgegnerin die Antragsteller bereits mit Verfügung darauf hingewiesen, dass gerade die in § 55 Abs. 5 S. 1 RVG bestimmte entsprechende Anwendung von § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren für eine Gleichbehandlung der Vergütungsberechnung hinsichtlich der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner einerseits und bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse andererseits spricht.
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die Bestimmung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO entgegen dem zu weit gefassten Wortlaut des § 55 Abs. 5 S. 1 RVG bei der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse keine Anwendung finde (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 1997, 29 f.; Schneider/Wolf/Schnapp/Volpert, RVG, 6. Aufl., § 55 Rn 18; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., § 55 Rn 30; a.A. Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 55 RVG Rn 14). Gegen diese vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertretene Auffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 55 RVG bei Erlass des 2. KostRMoG vom 23.7.2013 in Kenntnis dieser Rspr. und der Kommentarliteratur dennoch unverändert gelassen hat.
Zwar hat der BGH ausdrücklich offen gelassen, wie zu verfahren ist, wenn die grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte Partei für die ihr seitens des Anwalts in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ausnahmsweise keine Vorsteu...