Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber nur in Bezug auf die Gebühr gem. Nr. 5116 VV Erfolg.

Bezüglich der Gebühren nach Nrn. 5100, 5103, 5109 und 5110 VV sind die Festsetzungen durch das AG zu Recht erfolgt. Zutreffend hat das AG der Vorbem. 5 VV entsprechend die Gebühren des Vertreters des Verfallsbeteiligten wie die eines Verteidigers eines Betroffenen festgesetzt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann der Vertreter des Verfallsbeteiligten eben diese verlangen. Unter Berücksichtigung der vom Verteidiger insgesamt wahrgenommenen Tätigkeiten, der für ein Verfallsverfahren noch unterdurchschnittlichen Schwierigkeit, der für Verfallsverfahren allerhöchstens durchschnittlichen Haftungsträchtigkeit, des sehr überschaubaren Umfangs der Angelegenheit sowie der äußerst geringen Terminsdauer sind lediglich die festgesetzten Gebühren angemessen.

Zutreffend ist die zweite Pauschale gem. Nr. 7002 VV abgesetzt worden. Denn diese fällt nur einmal an, weil es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde und bei Gericht im Bußgeldverfahren um nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt (LG Köln RPfleger 2009, 273 f.; LG Hamburg JurBüro 2006, 644; Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 15 Rn 40 m.w.Nachw.; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 7001 Rn 59, 62).

Das AG hat zu Unrecht die Gebühr nach Nr. 5116 VV abgesetzt. Zwar kann sich die Kammer der Logik der Argumentation der Staatskasse, es sei nicht nachzuvollziehen, warum in demselben Verfahren der Anwalt des Betroffenen und der Anwalt des (alleine) Verfallsbeteiligten unterschiedlich zu vergüten sein sollen, nicht verschließen. Denn dieses widerspricht schon dem Grundgedanken der Vorbem. 5 VV. Jedoch kann alleine die überzeugende Argumentation die begehrte Vergütung nicht versagen, weil der Gesetzgeber mit Nr. 5116 VV für die Tätigkeit des Vertreters des Verfallsbeteiligten einen weiteren Gebührentatbestand geschaffen hat. Eine solche Verfallbeteiligung liegt vorliegend vor, sodass die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes erfüllt sind.

Dass der Vertreter eines allein Verfallsbeteiligten – also nicht auch noch von einem Ordnungswidrigkeitentatbestand Betroffenen – entweder die Gebühren nach Teil 5 VV (Vorbem. 5 VV) oder die weitere Vergütung nach Nr. 5116 VV nicht erhalten soll, findet keinen Niederschlag im Gesetz. Die anderslautende Entscheidung des OLG Karlsruhe (1 AR 70/11, Beschl. v. 10.4.2012) betrifft zum einen einen anderen Fall (§ 29a Abs. 4 OWiG) und ist zum anderen nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren.

AGS 2/2014, S. 65

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