Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Abtretungsvereinbarung aus abgetretenem Recht der Rechtsanwältinnen A und B auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
Gegenstand der Klage bzw. Anspruchsberechnung sind dabei die als Anlage vorgelegten Gebührenrechnungen, berechnet nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG.
Sämtliche der zugrunde liegenden Tätigkeiten hatten die Zedentinnen zuvor auf Basis einer behaupteten Stundensatzvereinbarung über einen Stundensatz von 130,00 EUR berechnet. Diese Rechnungen sind auch von der Beklagten beglichen worden.
Im Anschluss daran hatte die Beklagte im Vorprozess die Rechtsanwältin A und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Rechtsanwältinnen A, B und C, auf Rückzahlung des Rechtsanwaltshonorars aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommen. Das LG hatte die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die damalige Klägerin und hiesige Beklagte 2.015,22 EUR nebst Zinsen hieraus zu zahlen und die Rechtsanwältin darüber hinaus verurteilt, weitere 20.879,42 EUR nebst Zinsen hieraus zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das LG hat im Rahmen seiner Begründung des Urteils ausgeführt, dass die Rechtsanwältin A als Gesellschafterin der Rechtsanwälte u.a durch die von der hiesigen Beklagten geleisteten Überweisungen einen Auszahlungsanspruch gegen ihre Bank in voller Höhe erlangt habe. Diese Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung auf Stundenlohnbasis gem. § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. sei nicht gegeben, da es für den Abschluss einer wirksamen Honorarvereinbarung, die höhere Gebühren in Ansatz bringe, an der Schriftform fehle. Die Berufung der damaligen Beklagten gegen dieses Urteil ist mit Beschluss OLG gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, er sei im Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung mit den Rechtsanwältinnen A und B aktivlegitimiert. Da die Beklagten den Abschluss einer Stundensatzvereinbarung bestritten hätten, seien die Rechtsanwältinnen A und B berechtigt, ihre Tätigkeiten nach den gesetzlichen Gebühren zu berechnen. Rechtsanwältin A habe auch sämtliche den Rechnungen zugrunde liegenden Tätigkeiten im Auftrage der Beklagten entfaltet.
Das LG hat zunächst die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 23.527,84 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, für die Geltendmachung der Honoraransprüche aus einzelnen Rechnungen sei der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert.
Zudem sei es Frau A verwehrt, nachdem sie zunächst auf Grundlage einer Honorarvereinbarung Gebühren berechnet habe, nunmehr Gebühren nach dem Gesetz zu verlangen. Einem Gebührenanspruch der Zeugin A stünde überdies entgegen, dass diese die Beklagte oder eine für diese handelnde Person nicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt habe, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet würden. So hätte die Beklagte die streitgegenständlichen Mandate nicht erteilt, wenn sie gewusst hätte, welche Gebühren nach den gesetzlichen Vorschriften hierfür anfallen würden.
Das LG hat nach Beweisaufnahme das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.
Der Senat hat die Sache beraten und angekündigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.