Das LG hat zu Recht dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars gem. §§ 675, 611, 398 BGB aus abgetretenem Recht zugesprochen und das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Gebührenansprüche sind durch die Abtretungsvereinbarung gem. § 398 S. 1 BGB auf ihn übergegangen. … (wird ausgeführt) …

Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass der Anspruch durch die Rechtsanwältinnen A und B bereits aufgrund einer unwirksamen Honorarvereinbarung abgerechnet war. Die Beklagte hat im vorangegangenen Prozess die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bestritten. War die von den Zedentinnen vorgenommene Honorarabrechnung wegen Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung unwirksam, kann der Anspruch nunmehr nach den gesetzlichen Vorschriften erneut abgerechnet werden. Das LG ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin A die in den Gebührenrechnungen zugrunde gelegten Tätigkeiten im Auftrage der Beklagten entfaltet hat. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LG werden von der Berufung nicht geführt.

Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin A den Beklagten vor Auftragsannahme nicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt hat, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung nach dem Gegenstandswert richten. Die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO ist durch Art. 4 Abs. 18 Nr. 1d) KostRModG v. 5.5.2004 (BGBl I S. 718) mit Wirkung zum 1.7.2004 eingefügt worden. Durch diesen Hinweis soll der Mandant vor Überraschungen bei der Abrechnung, vor allem bei hohen Gegenstandswerten, geschützt werden (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 49b Rn 130). Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist nicht nur in standesrechtlicher Hinsicht von Relevanz, sondern kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz des Mandanten aus Verschulden bei Vertragsschluss führen (BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 = VersR 2007, 1377; vgl. auch Feuerich/Weyland, a.a.O., § 49b Rn 143, 148). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist hier aber nicht gegeben.

Die jetzige Abrechnung nach den gesetzlichen Gebührenbestimmungen des RVG verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger ist an die einmaligen Abrechnungen der Rechtsanwältin A nicht gebunden, auch wenn die jetzige Abrechnung nach den gesetzlichen Gebührenbestimmungen höher liegt als das zunächst aufgrund einer unwirksamen Honorarvereinbarung in Rechnung gestellte Honorar auf Stundenlohnbasis. Da die Beklagte in dem Vorprozess die Berechtigung der Abrechnung auf Stundenlohnbasis bestritten hat, ist es ihr nunmehr verwehrt, die korrigierte Rechnung nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen zu bestreiten. Soweit die Beklagte Zahlungen an die Rechtsanwältin A erbracht hat, sind diese Zahlungen von dem Kläger nach Abtretung der Ansprüche in der offenen Postenliste zu ihren Gunsten berücksichtigt und in Abzug gebracht worden. Die Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn sie zum einen im Vorprozess die Wirksamkeit der Honorarrechnung auf Stundenlohnbasis bestreitet, sich jetzt aber gegen den Ansatz der Abrechnung auf der Grundlage der gesetzlichen Gebührenmaßstäbe wendet und sich im Berufungsverfahren darauf beruft, dass die Rechtsanwältin A sie über mehrere Jahre vertreten und dabei stets einen Stundenlohn von 130,00 EUR zugrunde gelegt habe. Der Klägerin steht insoweit kein Vertrauensschutz zu.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

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