Eine Terminsgebühr gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist entgegen dem Beschwerdepetitum auch nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden, mit Beschluss des FamG abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren, in dem die Antragsteller den Antragsgegner vertreten haben, nicht angefallen.
Entsprechend seiner Ankündigung hat das AG über den Versorgungsausgleich abweichend von § 221 FamFG ohne Erörterungstermin entschieden. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kann die Terminsgebühr zwar auch anfallen, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, indessen nur in dem Fall, dass es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die nach § 221 Abs. 1 FamFG in Versorgungsausgleichsangelegenheiten grundsätzlich durchzuführende mündliche Erörterung ist indessen keine notwendige Verhandlung i.S.v. § 128 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 15.12.1982 – IVb ZB 544/80 – zu § 53b Abs. 1 FGG a.F.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.7.2014 – 11 WF 965/14 m. w. Nachw. aus Rspr. und Lit.; Stein in MüKo zum FamFG, 2. Aufl., § 221 Rn 4; Weber in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 221 Rn 4; Hartmann, KostG, 44. Aufl., RVG VV 3104 Rn 18 m. w. Rspr.-Nachw.).
Die Tatsache, dass es sich bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren nicht um ein isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren handelt, sondern dieses als Folgesache Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens gewesen und in der Sitzung vom 17.2.2004 abgetrennt worden ist, rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Zwar ist nach § 137 Abs. 1 FamFG über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden, und zwar in Ehe- und Familienstreitsachen gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 aufgrund mündlicher Verhandlung. Das bedeutet, dass auch für eine Versorgungsausgleichssache eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, wenn sie als Folgesache im Verbund mit der Scheidungssache steht. Dies gilt indessen nur, solange sie im Verbund steht. Für selbstständige und aus dem Verbund abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren gilt § 137 Abs. 1 FamFG nicht. In diesen Fällen erlangt die Regelung des § 221 Abs. 1 FamFG, wonach die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtert werden soll, eigenständige Bedeutung. Für den Anwendungsbereich des § 221 Abs. 1 FamFG ist es nämlich unerheblich, in welcher Weise das Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet und durchgeführt wird; die Vorschrift ist sowohl auf Versorgungsausgleichsverfahren, die unabhängig von einer Scheidungssache als selbstständige Familiensache isoliert laufen, als auch auf eine Versorgungsausgleichssache, die zunächst als Folgesache einer Scheidungssache mit dieser im Verbund stand und dann nach Abtrennung isoliert weiter geführt, anwendbar (Stein, a.a.O., § 221 Rn 4; Weber, a.a.O., § 221 Rn 2).
Nur der Abrundung der Begründung halber seien die Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel selbst auf der Grundlage ihres gegenteiligen Verständnisses von dem Regelungsgehalt der Nr. 3104 VV keinen Erfolg haben könnte, weil eine Erörterung des Versorgungsausgleichs bereits vor Abtrennung im Ehescheidungsverfahren in der Sitzung vom 17.2.2004 stattgefunden hat.