Leitsatz
Entscheidet das Gericht in einer Sorgerechtssache ohne mündliche Verhandlung, entsteht für die beteiligten Anwälte keine Terminsgebühr.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.2014 – 5 WF 181/13
1 Aus den Gründen
Zu Recht ist das FamG davon ausgegangen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Terminsgebühr hat.
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (1. Alt.) oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (3. Alt.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass ein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin bzw. Vermeidungs- oder Erledigungsgespräche unter Beteiligung der Rechtsanwälte stattgefunden hätten.
Zwar entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 zu Nr. 3104 VV die Terminsgebühr von 1,2 auch ohne Termin dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, da keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Der vorliegend in § 155 Abs. 2 FamFG geregelte Termin stellt einen Erörterungstermin dar, keine mündliche Verhandlung. In der vom Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrfach geänderten Bestimmung des Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist neben der mündlichen Verhandlung die "Erörterung" nicht erwähnt. Die mündliche Erörterung ist jedoch keine mündliche Verhandlung in diesem Sinne (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2012 – XI ZB 15/11 zu § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO). Entgegen anders lautender Ansicht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.9.2010 – 8 WF 133/10) verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "Erörterung" und "mündliche Verhandlung" nicht synonym, sondern bewusst nebeneinander, wie etwa die Aufzählung in § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zeigt. Es besteht auch ein erheblicher Unterschied zwischen einer mündlichen Verhandlung und der Erörterung zur Anhörung von Verfahrensbeteiligten in Kindschaftssachen. Bei ersterer ist Grundlage der Entscheidung das, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, während bei Kindschaftssachen Grundlage der Entscheidung der gesamte Akteninhalt ist, weshalb auch keine Versäumnisentscheidungen ergehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 8.11.2011 – 5 WF 144/11; BT-Drucks 16/6308, S. 191; ebenso wie hier auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 33 m.w.Nachw.).
AGS 2/2015, S. 69