Nachdem ihm das Verfahren gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen worden ist, entscheidet der Senat über die Beschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Antragsteller macht geltend, ihm stehe aus der Staatskasse eine Vergütung in Höhe von 1.131,99 EUR zu, während ihm "nunmehr nur 713,11 EUR zustehen" sollten. Auch wenn der geltend gemachte Vergütungsanspruch erklärtermaßen auf einer, nach der gerichtlichen Festsetzung des Gegenstandswertes auf 1.250,00 EUR für den Mehrvergleich, unzutreffenden Annahme beruht, bei der Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse könne davon abweichend ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zugrunde gelegt werden, legt der Antragsteller damit dar, dass der Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG überschritten sei. Angesichts der erstmals während des vorliegenden Verfahrens erfolgten Festsetzung des Gegenstandswertes für den Mehrvergleich durch das Beschwerdegericht kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seiner Beschwerdebegründung den abweichenden Gegenstandswert willkürlich zur Umgehung der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zugrunde legt.
2. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das VG hat die Erinnerung mit Recht zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht keine höhere zu erstattende Vergütung zu, als sie von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit 769,63 EUR festgesetzt worden ist (a). Eine Reduzierung der Festsetzung erfolgt nicht (b).
a) Der Umfang des Anspruchs auf Vergütung aus der Staatskasse bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet worden ist (aa). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung von einem Streitwert für das Beschwerdeverfahren von 3.750,00 EUR und einem Gegenstandswert für den Mehrvergleich in Höhe von 1.250,00 EUR auszugehen (bb).
aa) Der Beschluss des Beschwerdegerichts, mit dem im zugrunde liegenden Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Mehrvergleich erweitert wurde, bezieht sich ausschließlich auf das damals anhängige gerichtliche Verfahren und den während des Verfahrens abgeschlossenen Vergleich. Er umfasst damit nicht die sonstige anwaltliche Tätigkeit für das dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe gem. § 166 VwGO, wie für den Antragsteller unschwer erkennbar, nur für das gerichtliche Verfahren bewilligt werden kann. Für einen außergerichtlichen Streit wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gem. § 1 Abs. 1 BerHG auf Antrag als Beratungshilfe gem. § 3 BerHG (gegebenenfalls durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. An Stelle dieser Beratungshilfe tritt in Hamburg gem. § 12 Abs. 1 BerHG die eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich im Zuge eines gerichtlichen Eilverfahrens kann daher nicht als gleichzeitige Bewilligung von Beratungshilfe für eine anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen (Verwaltungs-)Vorverfahren umgedeutet werden. Einen Anhalt dafür, dass das Beschwerdegericht der ursprünglichen Beschwerdeführerin unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe bewilligen wollte oder ohne gesetzliche Grundlage die auf das gerichtliche Verfahren beschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe auf das außergerichtliche (Vor-)Verfahren erstrecken wollte, ergibt sich aus dem Beschluss nicht.
Eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 3 RVG, der den Umfang der Beiordnung in einer Ehesache erweitert, kommt nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich bei der Vorschrift erkennbar um eine nicht verallgemeinerungsfähige Spezialregelung für Ehesachen. Zum anderen fehlt es für Verwaltungsverfahren, die einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorausgehen, an einer Regelungslücke bei der Gewährung von Hilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte Minderbemittelter. Denn auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht in aller Regel ein außergerichtliches Antrags- oder sonstiges Vorverfahren voraus, für das Hilfe zur Wahrnehmung von Rechten nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes nachgesucht werden kann, in Hamburg bei der eingeführten öffentlichen Rechtsberatung. Einer Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierauf bedarf es zur effektiven Rechtswahrnehmung durch Rechtssuchende, welche die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, nicht.
Erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf einen Vergleich auch über das noch nicht rechtshängige Vor- und Widerspruchsverfahren, steht dem beigeordneten Anwalt demzuf...