- Ein Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten kann nach § 129a ZPO i.V.m. § 11 Abs. 6 S. 2 RVG fristwahrend auch bei jedem Amtsgericht gestellt werden.
- Fehlt in der Rechtsbehelfsbelehrung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ein Hinweis auf diese Besonderheit, verlängert sich die zweiwöchige Anrufungsfrist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
- Die bloße Erhebung einer nicht-gebührenrechtlichen Einwendung hindert die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nicht, wenn die nicht-gebührenrechtliche Einwendung "aus der Luft gegriffen", also offensichtlich haltlos ist bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt (hier: Behauptung, der Rechtsanwalt habe den Prozess vor dem Verwaltungsgericht gestoppt).
VG Darmstadt, Beschl. v. 13.7.2015 – 5 O 714/15.DA
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