1. Ein Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten kann nach § 129a ZPO i.V.m. § 11 Abs. 6 S. 2 RVG fristwahrend auch bei jedem Amtsgericht gestellt werden.
  2. Fehlt in der Rechtsbehelfsbelehrung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ein Hinweis auf diese Besonderheit, verlängert sich die zweiwöchige Anrufungsfrist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
  3. Die bloße Erhebung einer nicht-gebührenrechtlichen Einwendung hindert die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nicht, wenn die nicht-gebührenrechtliche Einwendung "aus der Luft gegriffen", also offensichtlich haltlos ist bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt (hier: Behauptung, der Rechtsanwalt habe den Prozess vor dem Verwaltungsgericht gestoppt).

VG Darmstadt, Beschl. v. 13.7.2015 – 5 O 714/15.DA

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