Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat die Gebühr zu Recht entsprechend dem Antrag der Beklagten zu 2) festgesetzt.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung liegen vor, insbesondere ist der Beschluss des OLG mit der Kostengrundentscheidung bestandskräftig. Das zieht auch der Kläger nicht in Zweifel.
Die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV ist auch angefallen. Die Beklagte hat durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass seine Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren auch mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt waren und eine die Gebühr auslösende Tätigkeit entfaltet haben.
Die Gebühr nach Nr. 3500 VV setzt eine Tätigkeit im Interesse des Mandanten voraus. Sie kann in der Entgegennahme von Informationen des Mandanten liegen oder in der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs. Nicht erforderlich ist die Einreichung eines Schriftsatzes (Senat v. 6.11.2012 – 14 W 582/12 = AGS 2013, 166 = JurBüro 2013, 306; Senat v. 6.8.2007 – 14 W 578/07 = AGS 2008, 435; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010, Nr. 3500 VV Rn 9 und VV 3200 Rn 20). Diese Auffassung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rspr. (zuletzt BGH v. 28.2.1013 – V ZB 132/12, Rn 14 [= AGS 2013, 251]). Auch die bei Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 19 Rn 57 zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW-RR 2002, 720) geht von keinem anderen Sachverhalt aus, weil dort die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht begründet wurde, so dass es keinen Anlass für eine sachliche Prüfung gab. Dies liegt im hier zu entscheidenden Fall aber anders, so dass der Hinweis des Klägers auf diese Literaturstelle unbehelflich ist.
Zusätzlich ist eine auf das Verfahren bezogene Beauftragung erforderlich, die im Hinblick auf Nebenverfahren allerdings in der allgemeinen Beauftragung zur Prozessführung gesehen werden kann (BGH NJW 2005, 2233 bestätigt durch BGH AGS 2013, 251 = JurBüro 2013, 483; a.A. allerdings N. Schneider, MDR 2001, 130, 132). Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts dagegen auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Partei, wird dadurch eine Gebühr nicht ausgelöst (BGH NJW 2005, 2233 [= AGS 2005, 413]; OLG Köln, JurBüro 1986, 1663; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362; KGR 1995, 252; Mümmler, JurBüro 1991, 688;). Um einen Kostenansatz zu berücksichtigen, muss er nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht werden.
Anders als in dem von dem Kläger zitierten Verfahren (OLG Koblenz v. 6.11.2012 – 14 W 582/12 [= AGS 2013, 166]) hat die Beklagte hier eine die Gebühr auslösende Tätigkeit durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht i.S.d. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Beklagtenvertreter hat im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt, dass er nicht nur zur Vertretung der Beklagten zu 2) im Beschwerdeverfahren beauftragt gewesen sei. Er habe darüber hinaus die Schriftsätze im Beschwerdeverfahren entgegen und zur Kenntnis genommen sowie auf die Notwendigkeit einer Erwiderung geprüft. Die Prüfung habe ergeben, dass aufgrund der klägerischen Ausführungen eine eigene Stellungnahme der Beklagten zu 2) nicht erforderlich sei, weil es ohnehin zur Zurückweisung des klägerischen Begehrens kommen würde. Das genügt, um die Gebühr nach Nr. 3500 VV anfallen zu lassen.
Mit diesem Vortrag hat sich der Kläger in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde nicht auseinandergesetzt, obwohl das LG im Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidend darauf abgestellt hat. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung gehen weitgehend an dem hier zu entscheidenden konkreten Fall vorbei. Entgegen dem Vorwurf des Klägers hat das LG keine "Vermutungen bezüglich einer anwaltlichen Tätigkeit" im Beschwerdeverfahren durch die Bevollmächtigten der Beklagten angestellt, sondern allein auf den glaubhaft gemachten Sachverhalt abgestellt.
Soweit der Vortrag des Klägers dahin verstanden werden soll, dass er die inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs durch die Bevollmächtigten der Beklagten in Zweifel ziehen will, hat er im Kostenfestsetzungsverfahren keine Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen, die die Glaubhaftmachung der Beklagten in Frage stellen. Wie dargelegt, genügt dafür der Umstand, dass die Beklagte keinen Schriftsatz im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung zu den Akten gereicht hat, nicht.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz
AGS 2/2016, S. 102 - 104