Leitsatz
- Der Prozessauftrag des Anwalts umfasst in der Regel auch den Auftrag, die Partei in einem von der Gegenseite angestrengten Beschwerdeverfahren der Richterablehnung zu vertreten.
- Die Gebühr nach Nr. 3500 VV entsteht bereits für die anwaltliche Prüfung, ob eine Erwiderung auf die Beschwerdebegründung erforderlich ist. Daneben bedarf es nicht der Einreichung eines Schriftsatzes.
- Für die Festsetzung der Beschwerdegebühr genügt die anwaltliche Glaubhaftmachung, dass eine derartige Prüfung erfolgt ist.
OLG Koblenz, Beschl. v. 14.4.2015 – 14 W 233/15
1 Sachverhalt
Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren vor dem LG den Vorsitzenden Richter am LG erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG, zurückgewiesen und dabei dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 27.300,00 EUR auferlegt.
Hierauf hat der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2) beantragt, ausgehend von einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV aus dem Beschwerdewert nebst Auslagenpauschale, gegen den Kläger einen Betrag von 399,00 EUR festzusetzen.
Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der Beklagtenvertreter im Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden sei. Hierauf hat dieser ergänzend ausgeführt, dass er zur Vertretung der Beklagten zu 2) im Beschwerdeverfahren beauftragt gewesen sei. Er habe die Schriftsätze im Beschwerdeverfahren entgegen und zur Kenntnis genommen sowie auf die Notwendigkeit einer weiteren Erwiderung geprüft. Die Prüfung habe ergeben, dass aufgrund der klägerischen Ausführungen eine eigene Stellungnahme der Beklagten zu 2) nicht erforderlich sei, weil es ohnehin zur Zurückweisung des klägerischen Begehrens kommen würde.
Das LG hat darauf die Kosten antragsgemäß mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Die glaubhaft gemachte interne Prüfung der Beschwerde genüge zum Anfall der Gebühr.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und die vollständige Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages erstrebt wird. Er wiederholt und vertieft seinen Einwand, dass die Bevollmächtigten des Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden und deshalb auch keine Kosten angefallen seien. Allein die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift stelle keine gebührenauslösende Tätigkeit dar. Eine Stellungnahme sei lediglich im Ausgangsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren erfolgt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, Vermutungen bezüglich einer anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzustellen.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der Ausgangsentscheidung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat die Gebühr zu Recht entsprechend dem Antrag der Beklagten zu 2) festgesetzt.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung liegen vor, insbesondere ist der Beschluss des OLG mit der Kostengrundentscheidung bestandskräftig. Das zieht auch der Kläger nicht in Zweifel.
Die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV ist auch angefallen. Die Beklagte hat durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass seine Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren auch mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt waren und eine die Gebühr auslösende Tätigkeit entfaltet haben.
Die Gebühr nach Nr. 3500 VV setzt eine Tätigkeit im Interesse des Mandanten voraus. Sie kann in der Entgegennahme von Informationen des Mandanten liegen oder in der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs. Nicht erforderlich ist die Einreichung eines Schriftsatzes (Senat v. 6.11.2012 – 14 W 582/12 = AGS 2013, 166 = JurBüro 2013, 306; Senat v. 6.8.2007 – 14 W 578/07 = AGS 2008, 435; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010, Nr. 3500 VV Rn 9 und VV 3200 Rn 20). Diese Auffassung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rspr. (zuletzt BGH v. 28.2.1013 – V ZB 132/12, Rn 14 [= AGS 2013, 251]). Auch die bei Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 19 Rn 57 zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW-RR 2002, 720) geht von keinem anderen Sachverhalt aus, weil dort die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht begründet wurde, so dass es keinen Anlass für eine sachliche Prüfung gab. Dies liegt im hier zu entscheidenden Fall aber anders, so dass der Hinweis des Klägers auf diese Literaturstelle unbehelflich ist.
Zusätzlich ist eine auf das Verfahren bezogene Beauftragung erforderlich, die im Hinblick auf Nebenverfahren allerdings in der allgemeinen Beauftragung zur Prozessführung gesehen werden kann (BGH NJW 2005, 2233 bestätigt durch BGH AGS 2013, 251 = JurBüro 2013, 483; a.A. allerdings N. Schneider, MDR 2001, 130, 132). Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts dagegen auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Partei, wird dadurch eine Gebühr ni...