Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der gem. § 1 Abs. 3, § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR ist aufgrund der Nichtansetzung der Terminsgebühr in Höhe von 270,00 EUR durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der nachfolgenden Zurückweisung der Erinnerung durch das SG überschritten.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss des SG ist rechtmäßig. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG hat zu Recht die geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 270,00 EUR nicht im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses angesetzt.
Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Nr. 3106 VV sieht in S. 2 vor, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, 2. nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder 3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Im vorliegenden Fall endete das Klageverfahren, ohne dass zuvor eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattgefunden hatte. Die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen durch den Erinnerungsführer wurde weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich. Für die Entstehung der Terminsgebühr ist hier daher allein eine Prüfung der Nr. 3106 S. 2 VV maßgeblich.
Von den dort genannten drei Varianten kommen lediglich die Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV und die Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV in Betracht, weil das Verfahren nicht durch Gerichtsbescheid beendet wurde.
1. Die Terminsgebühr ist nicht nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV entstanden. Der Rechtsstreit wurde weder durch ein Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden noch haben die Beteiligten des Ausgangsklageverfahrens einen schriftlichen Vergleich unter Mitwirkung des SG geschlossen. Vielmehr hat der Erinnerungsführer für den Kläger lediglich einen Vergleichsvorschlag des dortigen Beklagten aufgegriffen und angenommen.
Ein "schriftlicher Vergleich" i.S.d. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV ist nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO und ab dem 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.3.2015 – L 9 AL 277/14 B, juris, Rn 18; Bayerisches LSG, Beschl. v. 22.5.2015 – L 15 SF 115/14 E, juris, Rn 21). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Gebührenziffer.
a) Nach der Begründung des Entwurfs zum 2. KostRMoG sollte durch die Ergänzung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV eine Angleichung an Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV erfolgen (vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 275, zu Nr. 29, zu Buchstabe a, zu Doppelbuchstabe aa). Nach der ganz h. R. zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV ist ein "schriftlicher Vergleich" nur ein solcher, der nach § 278 Abs. 6 ZPO oder § 106 S. 2 VwGO unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 27.10.2005 – III ZB 42/05, juris Rn 9 und Leitsatz [= AGS 2005, 540]; Beschl. v. 3.7.2006 – II ZB 31/05, juris 8 und Leitsatz [= AGS 2006, 488]; Beschl. v. 10.7.2006 – II ZB 28/05, juris Rn 6 und Leitsatz 1; OVG Berlin, Beschl. v. 16.3.2009 – OVG 1 K 72.08, juris Rn 8; VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2008 – 14 KE 227.06, 14 V 29.05, juris Rn 6). Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von Nr. 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV übernehmen wollte (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., und Bayerisches LSG, a.a.O.).
b) Bei der Auslegung der Nr. 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV ist der systematische Zusammenhang insbesondere zu der Nr. 1000 VV zu beachten. Nr. 1000 VV nennt die dort geregelte Gebühr die "Einigungsgebühr", die für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags entsteht, durch den u.a. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Diese Formulierung stellt die fast wörtliche Wiedergabe des "Vergleichs" i.S.d. BGB dar. Lediglich das Kriterium des "gegenseitigen Nachgebens" wird nicht erwähnt. Der Gesetzgeber hat bereits bei der Einführung des RVG bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 BRAGO häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, im Rahmen der Kostenfestsetzung zu vermeiden (BT-Drucks 15/1971, S. 147 und S. 204, zu Nr. 1000 VV).
Vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte muss die Verwendung des Terminus "Vergleich" in Nr...