Die nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss des LG von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 568 S. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn die Voraussetzungen der Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sind erfüllt (dazu 1.), und es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin aufzuerlegen (dazu 2.).
1. Der Anlass zur Einreichung der Klage, die unterbliebene Erfüllung der Rückgabepflicht aus § 546 Abs. 1 BGB durch die Beklagte, fiel mit der Räumung am 27.5.2014 und damit zwischen der Anhängigkeit der Klage am 26.5.2014 und ihrer Rechtshängigkeit am 30.5.2014 weg. Die Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfüllt sind.
2. Entgegen der Auffassung des LG entspricht es bei Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin aufzuerlegen.
Es steht zwar außer Frage, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim LG am 26.5.2014 zur Räumung der streitgegenständlichen Büroräume aus § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet war. Dafür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das ursprüngliche Mietverhältnis schon zum 30.6.2011 oder erst mit dem Zugang des Kündigungsschreibens v. 6.5.2014 bei der Beklagten endete. Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist aber – ebenso wie im Falle einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO – der Rechtsgedanke aus § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.11.2006 – 14 W 66/06, NJW-RR 2007, 1166; OLG Jena, Beschl. v. 14.12.2009 – 2 W 509/09, NJOZ 2010, 1215; Bacher in Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, Stand 15.9.2014, § 269 Rn 15).
Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten setzt danach voraus, dass der Kläger subjektiv Veranlassung hatte, die Klage zu erheben (so auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.12.2005 – 2 W 84/05, NZM 2007, 340 mit Anm. Bub/Bernhard FD-MietR 2006, 200519). Für die Erhebung einer Räumungsklage besteht allerdings dann subjektiv keine Veranlassung, wenn der Mieter vor deren Erhebung ankündigt, zu einem Termin räumen zu wollen, welcher derart kurz hinter dem Zeitpunkt der Einreichung der Räumungsklage liegt, dass der Vermieter vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass die sofortige Einleitung des gerichtlichen Räumungsverfahrens ihn seinem Ziel der tatsächlichen Räumung näher bringt. In diesem Sonderfall ist es dem Vermieter zuzumuten, den angekündigten Räumungstermin abzuwarten (so OLG Frankfurt/M., a.a.O.). Dies gilt zwar dann nicht, wenn der Vermieter konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mieter die angekündigte Räumung nicht durchführen wird.
Im vorliegenden Falle hat die Klägerin aber solche konkreten Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Nach dem insoweit unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten war vielmehr der Räumungstermin v. 27.5.2014 ausdrücklich mit der Hausverwaltung der Klägerin, welche diese bei der Räumung vertrat, abgestimmt. Es kommt im vorliegenden Falle hinzu, dass die Klägerin in Bezug auf die Durchsetzung ihres berechtigten Räumungsanspruchs praktisch keine Verzögerung hätte hinnehmen müssen, wenn sie das Datum des angekündigten Räumungstermins abgewartet hätte. Die Räumungsklage wurde am 26.5.2014 beim LG eingereicht, obwohl schon einen Tag später, nämlich am 27.5.2014, die von Seiten der Beklagten angekündigte Räumung stattfinden sollte. Es hätte also genügt, wenn die Klägerin den 27.5.2014 abgewartet und im Falle einer nicht durchgeführten Übergabe von Seiten der Beklagten am 28.5.2014 die Räumungsklage beim LG eingereicht hätte. Für die Erhebung der Räumungsklage schon am 26.5.2014 hatte sie dagegen subjektiv keine Veranlassung, so dass es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO billigem Ermessen entspricht, ihr die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
AGS 2/2016, S. 96 - 98