Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Wie bereits der Bezirksrevisor und ihm folgend das AG zutreffend und eingehend dargestellt haben, nimmt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei seiner Beschwerde insbesondere Bezug auf eine Entscheidung des BGH (Beschl. v. 2.11.2011 – XII ZB 458/10, FamRZ 2012, 110 [= AGS 2012, 10]), welche indes für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden kann, da sie sich mit einer anderen Gebührenvorschrift, nämlich der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV a.F. (jetzt: Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 2 VV) und nicht mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV befasst, auf die sich der Antragstellervertreter in seinem Festsetzungsantrag und den nachfolgenden Schriftsätzen beruft. Zwar führt der BGH aus – hierauf stellt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auch ab –, dass nach den auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung anwendbaren Vorschriften des § 644 i.V.m. § 620b Abs. 2 ZPO (a.F.) eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben sei, dass eine Partei sie – nach Erlass eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschlusses – beantragt. Die Parteien hätten damit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können. Das Verfahren sei insoweit vergleichbar mit dem Mahnverfahren bzw. dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, für die der Gesetzgeber die Terminsgebühr ausdrücklich vorgesehen habe. Denn die Parteien hätten es über den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens auch dort in der Hand, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen.
Der BGH hat hieraus aber nicht – wie seitens des Antragstellervertreters behauptet – gefolgert, dass es sich bei einem solchen einstweiligen Anordnungsverfahren um ein Verfahren handelt, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Vielmehr ist der BGH von der Gebührenvorschrift Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV a.F. ausgegangen und hat weiter geprüft, ob es eine Mitwirkung an – auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete – Besprechungen gegeben hat. Dies war – anders als vorliegend – bei dem dort entschiedenen Sachverhalt der Fall, so dass der Ansatz einer Terminsgebühr bestätigt wurde. Auf die insoweit unterschiedliche Falllage hat auch der 4. Zivilsenat des OLG Köln in seinem Beschl. v. 27.4.2012 (II-4 WF 22/12 [= AGS 2012, 519]) zu Recht hingewiesen und ausgeführt, dass die Entscheidung des 12. Senats des BGH v. 2.11.2011 – XII ZB 458/10 [= AGS 2012, 10] zu der Entstehung einer Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG (a.F.) aufgrund der Mitwirkung an einer Besprechung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO a.F. nicht einschlägig sei.
Ebenso liegt es auch im vorliegenden Fall. Eine Terminsgebühr ist mangels Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, nicht gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 2 VV entstanden. Auch die Voraussetzungen von Nr. 3104 VV sind nicht erfüllt, da das hier betroffene einstweilige Anordnungsverfahren eben kein Verfahren ist, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Zwar ist gem. § 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag eines Beteiligten mündlich zu verhandeln, wenn die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Verfahren, in dem die mündliche Verhandlung von vornherein gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht von weiteren Anträgen der Beteiligten abhängt. Die Gebührenvorschrift Nr. 3104 VV hat das einstweilige Anordnungsverfahren auch nicht – wie für § 307 oder § 495a ZPO ausdrücklich erwähnt –, einem Verfahren mit zwingender mündlicher Verhandlung gleichgestellt. Dies hätte aber nahe gelegen, wenn eine solche Gleichstellung des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit den Verfahren gem. §§ 307, 495a ZPO gesetzgeberisch beabsichtigt gewesen wäre.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin argumentiert, dass keine schriftlichen Vergleiche mehr geschlossen würden, wenn der Anreiz wegen der nicht gegebenen Möglichkeit der Abrechnung einer fiktiven Terminsgebühr wegfalle, ist dies nicht zwingend. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich hieraus eine erhebliche Mehrbelastung der Familienrichter ergibt. Einerseits dürften Verfahren, in denen ein Vergleichsschluss nach einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, aber vor beantragter mündlicher Verhandlung in Betracht kommt, eine zahlenmäßig untergeordnete Rolle in der Belastung des familienrichterlichen Dezernats am AG spielen. Andererseits hat es die Anwaltschaft noch immer in der Hand, sich eine Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder zur Vergleichsprotokollierung zu verdienen, indem sie nämlich entsprechend der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 2 VV an Besprechungen mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung d...