Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG fällt nicht an, wenn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. Zöller/Lorenz , ZPO, 29. Aufl. 2012, § 246 FamFG, Rn 41) und zuvor keine Mitwirkung an einer Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war, im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG stattgefunden hat. Allein die Tatsache, dass ein Anerkenntnisbeschlusses ohne mündliche Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren erging, reicht für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht aus.

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 26.01.2012; Aktenzeichen 407 F 386/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 26.1.2012 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn - 407 F 386/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 19.12.2011 (407 F 386/10) sind von dem Antragsgegner 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 2.1.2012 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,91 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 567 ff. ZPO statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 26.1.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn hat in der Sache Erfolg. Der beanstandete Kostenfestsetzungsbeschluss ist teilweise abzuändern, weil eine Terminsgebühr gemäß VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht entstanden ist.

Das amtsgerichtliche Verfahren 407 F 386/10 betrifft den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt. Gemäß § 246 Abs. 2 FamFG ist eine mündliche Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Unterhalts nicht vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG fällt deshalb nicht an, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. Zöller/Lorenz , ZPO, 29. Aufl., § 246 FamFG, Rn 41).

Der Anerkenntnisbeschluss erging ohne mündliche Verhandlung. Dass eine Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war, im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des 12. Senats des BGH vom 2.11.2011 - XII ZB 458/10 - (zitiert nach [...]) zu der Entstehung einer Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG aufgrund der Mitwirkung an einer Besprechung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO a.F. ist daher vorliegend nicht einschlägig.

Die Terminsgebühr in Höhe von 193,20 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer, was einem Bruttobetrag von 229,91 EUR entspricht, war daher von den zu erstattenden Kosten abzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 85 FamFG, 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3740994

AGS 2012, 519

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