Bedauerlich ist, dass das OLG die Sache hier nicht im Senat entschieden hat, sondern es bei einer Einzelrichterentscheidung belassen hat, dazu noch einer Entscheidung einer Erprobungsrichterin vom Amtsgericht.
Bereits die Tatsache, dass die Richterin davon ausgeht, die Antragstellerin sei auch Beschwerdeführerin, zeigt die mangelnden Verfahrenskenntnisse. Im Festsetzungsverfahren der VKH-Vergütung ist der Anwalt Beteiligter und damit auch Beschwerdeführer.
Voraussetzung für eine fiktive Terminsgebühr ist ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Ob in einem Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ergibt sich nicht aus dem Gebührenrecht, sondern aus dem Verfahrensrecht, also dem FamFG. In der zitierten Entscheidung hat der BGH entschieden, dass es sich bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handele, weil die Beteiligten nach § 54 Abs. 2 FamFG die mündliche Verhandlung beantragen und damit erzwingen könnten. Ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung liege nämlich nicht nur dann vor, wenn von Vornherein eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, sondern auch dann, wenn im Nachhinein ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne. Man mag über diese Entscheidung des BGH denken, was man will. Der BGH hat aber nun einmal so entschieden.
Geht man von der Rechtsprechung des BGH aus, dann handelt es sich bei einem einstweiligen Anordnungsverfahren um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, und zwar unabhängig davon, auf welchen Tatbestand die Terminsgebühr gestützt wird. Ob eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, hängt ja wohl kaum davon ab, nach welcher Vorschrift die Terminsgebühr entstehen soll.
Damit waren aber die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV erfüllt. Der schriftliche Vergleich hat damit die Terminsgebühr ausgelöst.
Der BGH hat das einstweilige Anordnungsverfahren auch nicht mit einem Mahnverfahren oder einem Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger verglichen. In diesen Verfahren ist nämlich unstreitig eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Daher kann in solchen Verfahren auch unstreitig eine Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht anfallen, sondern lediglich eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Darum ging es hier aber gar nicht.
Geradezu entwaffnend ist das letzte "Argument", dass es ja nicht sein könne, dass einem Anwalt eine Gebühr "in den Schoß" falle. Ob es der Richterin passt oder nicht, fällt einem Anwalt immer dann eine Terminsgebühr in den Schoß, wenn in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, er einen schriftlichen Vergleich schließt.
Die Gebühr fällt dem Anwalt aber auch gar nicht in den Schoß, weil er den Vergleich – wenn auch schriftlich – aushandeln und durchdenken muss und dafür schließlich auch haftet.
Auch das Argument, dass der Anwalt ja bereits eine Einigungsgebühr erhalte, zeigt die Einstellung der Richterin. Ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, dann entsteht immer neben der Einigungsgebühr die Terminsgebühr. Dies hat der Gesetzgeber so angeordnet, auch wenn es der Richterin nicht gefällt.
Es bleibt zu hoffen, dass die Frage, ob bei einem schriftlichen Vergleich in einem einstweiligen Anordnungsverfahren eine Terminsgebühr anfällt, demnächst von einem anderen OLG nochmals zu entscheiden ist, das sich dann mit der Sache einmal ausführlich befasst. Man kann nämlich durchaus die Rechtsprechung des BGH kritisieren und infrage stellen, ob aus § 54 Abs. 2 FamFG tatsächlich folgt, dass es sich bei einem einstweiligen Anordnungsverfahren um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handelt. Folgt man allerdings der Rechtsprechung des BGH, dann muss man bei einem schriftlichen Vergleich in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auch eine Terminsgebühr annehmen.
Norbert Schneider
AGS 2/2017, S. 70 - 72