Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrags geltend machen. Insoweit fehlt es bereits an einer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.

Zwar haben die Kläger in erster Instanz auch geltend gemacht, der Beklagte habe sie über die Möglichkeiten, das Anwaltshonorar zu finanzieren, unzureichend beraten und sie nicht über die Höhe der gesetzlichen Gebühren informiert. Insoweit haben die Kläger jedoch gegen das die Klage abweisende Urteil des LG keine Berufung eingelegt. Selbst wenn der Beklagte zu einer solchen Beratung verpflichtet gewesen sein sollte, handelt es sich bei einem hieraus folgenden Schadensersatzanspruch um einen anderen Streitgegenstand als das Begehren, das tatsächlich vereinbarte Honorar wegen seiner unangemessenen Höhe oder der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zurückzufordern. Die Kläger haben sich in ihrer Berufungsbegründung jedoch darauf beschränkt, das landgerichtliche Urteil wegen einer Verletzung des § 3a Abs. 2 RVG anzugreifen. Ausführungen zu einem Schadensersatzanspruch der Kläger aufgrund einer unzureichenden Beratung durch den Beklagten enthält die Berufungsbegründung nicht. Es liegt mithin eine auf die Rückforderung überzahlten Honorars beschränkte Berufung vor.

II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Klägern stehe kein Rückforderungsanspruch zu, weil die getroffene Pauschalvereinbarung nicht sittenwidrig sei. Es liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Anwaltsleistung und dem vereinbarten Pauschalhonorar vor. Objektiver Beurteilungsmaßstab für die Frage eines Missverhältnisses zwischen Anwaltsleistung und Honorarvereinbarung sei die Überschreitung des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren. Allein aufgrund des im Streitfall errechneten Faktors von 6,44 könne ein solches Missverhältnis nicht vermutet werden, weil der Beklagte seinen erheblichen Arbeitsaufwand hinreichend dargelegt habe und andererseits wegen der niedrigen oder mittleren Streitwerte eine adäquate Vergütung nicht gewährleistet gewesen sei. Aus diesen Gründen komme auch keine Herabsetzung der Pauschalvergütung gem. § 3a Abs. 2 S. 1 RVG in Betracht.

2. Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Stützen die Mandanten die von ihnen begehrte Rückgewähr eines gezahlten Anwaltshonorars einerseits darauf, die vereinbarte Vergütung sei sittenwidrig überhöht und daher nichtig, und andererseits darauf, die Vergütung sei unangemessen hoch und deshalb herabzusetzen, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Mithin ist nicht erforderlich, dass die Kläger für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche eine Rangfolge bestimmen.

Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (std. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, WM 2016, 792 Rn 27 m.w.N., für BGHZ bestimmt; Urt. v. 5.7.2016 – XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn 24).

So liegt der Streitfall. Grundlage des Begehrens der Kläger ist die Rückforderung bereits gezahlten Honorars nach § 812 Abs. 1 BGB. Sie leiten den Mangel des rechtlichen Grundes aus § 138 Abs. 2 BGB, aus einem i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig überhöhten Honorar und einem i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG unangemessen hohen Honorar her. Der von den Klägern zur Entscheidung gestellte Tatsachenkomplex beruht in seinen wesentlichen Eigenheiten damit darauf, dass das dem Beklagten gezahlte Honorar im Verhältnis zu den Gegenleistungen des Beklagten überhöht sei. Der Kern dieses zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalts weist allenfalls geringe Abweichungen auf, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2016, a.a.O. Rn 28).

b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine sittenwidrig überhöhte Vergütung verneint. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB vor noch die des § 138 Abs. 1 BGB.

aa) Für den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB genügt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein n...

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