1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).
2. Die aufgrund eines Beschwerdewerts von mehr als 200,00 EUR nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und fristgemäße Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss abgeändert und die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 939,51 EUR festgesetzt. Die Erinnerung gegen den Beschluss der UdG des SG v. 14.4.2015 ist insoweit zurückzuweisen mit der Folge, dass sich eine Vergütung des Beschwerdegegners nach dem Beschluss des SG v. 14.4.2015 i.H.v. 358,39 EUR ergibt.
a) Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie gegebenenfalls eines besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann und Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr grundsätzlich die so genannte Mittelgebühr ist, d.h. die Hälfte von Höchst- zuzüglich Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 24.4.2006 – L 4 B 4/05 KR SF; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, § 14 Rn 18 ff.). Bei von einem Dritten zu ersetzenden Gebühren ist gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R).
b) Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist die Festsetzung der jeweiligen Gebühren und Auslagenerstattung der Höhe nach grundsätzlich angemessen; sie ist auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Im Streit ist zwischen den Beteiligten vielmehr nur, in welcher Höhe die Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren festzusetzen ist, wenn lediglich einem von mehreren Klägern bzw. Streitgenossen, im vorliegenden Fall dem Kläger zu 1., PKH bewilligt worden ist, während die anderen, vorliegend die Kläger zu 2. und 3., ihren PKH-Antrag zurückgenommen bzw. eine ablehnende Entscheidung erhalten haben. Darüber, wie dieses Problem zu lösen ist, besteht in Judikatur und Schrifttum keine Einigkeit.
aa) Nach einer Auffassung (BGH, Beschl. v. 1.3.1993 – II ZR 179/91, NJW 1993, 1715 [= AGS 1995, 25]) soll sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO a.F. (nunmehr § 7 RVG und Nr. 1008 VV) beschränken, wenn zwei Kläger bzw. Streitgenossen ein und denselben Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vorliegen. Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen könne, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande sei. Jedenfalls dann, wenn mehrere Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten, aber allein einer der Auftraggeber mittellos i.S.v. § 114 ZPO sei, lägen diese Voraussetzungen nur hinsichtlich der Mehrkosten vor, die dadurch entstünden, dass der Prozessbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertrete. Das seien in der Regel allein die Erhöhungsgebühren nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO a.F. (nunmehr § 7 RVG und Nr. 1008 VV).
Dies solle auch gelten, wenn der andere Auftraggeber gleichfalls bedürftig sei und es nur an den Erfolgsaussichten fehle (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.7.2007 – 13 W 56/06, juris). Der BGH habe zutreffend ausgeführt, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen könne, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außer Stande sei, und eine finanzielle Entlastung des vermögenden Streitgenossen aus Steuermitteln damit nicht vereinbar sei. Dass dann, wenn der andere Streitgenosse die Anwaltsgebühren nicht aufbringen könne, der Prozessbevollmächtigte letztlich nur die Erhöhungsbeträge erhalte, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Ein Rechtsanwalt handele in jedem Rechtsstreit auch auf eigenes Risiko. Dieses Risiko könne ihm ni...