Vorbem. 4.1 VV wird wie folgt neu gefasst:
Vorbemerkung 4.1
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und für die Tätigkeit im Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren.
(2) …
Die Änderung der Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV dient der Klarstellung.
In der Rspr. ist die Frage umstritten, ob der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Zeugenbeistand wie ein Verteidiger zu vergüten ist oder ob er die Vergütung für eine Einzeltätigkeit erhält. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Grundgebühr und die Terminsgebühr entstehe, nicht jedoch die Verfahrensgebühr.
Ein Großteil der Rspr. gewährt dagegen die Vergütung wie ein Verteidiger und weist zu Recht darauf hin, dass der als Zeugenbeistand beauftragte Rechtsanwalt seine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV erhalten muss, da anderenfalls die Gleichstellungsklausel in Vorbem. 4 Abs. 1 VV widersinnig wäre.
Dagegen wird von anderen Gerichten die Auffassung vertreten, der Verteidiger erhalte die Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV.
Der Gesetzgeber hatte in der Gesetzesbegründung zum RVG bereits ausdrücklich dargelegt, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Weiter hat er ausgeführt, die Gleichstellung mit dem Verteidiger sei sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum böten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr werde sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen.
Mit der Neufassung wird jetzt klargestellt, dass sich die Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV richtet und insbesondere auch eine Grundgebühr anfallen kann.
Beispiel 3: Tätigkeit als Zeugenbestand
Der Anwalt wird vor der großen Strafkammer als Zeugenbeistand beauftragt und nimmt an der Hauptverhandlung teil, in der er dem Zeugen beisteht.
Der Anwalt erhält die gleiche Vergütung wie ein Verteidiger, also eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr.
Als Wahlverteidiger erhält der Anwalt:
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
200,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV |
|
185,00 EUR |
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4114 VV |
|
270,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
675,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
128,25 EUR |
|
Gesamt |
|
803,25 EUR |
Als Pflichtverteidiger erhält er:
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
160,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 4112 VV |
|
148,00 EUR |
3. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4114 VV |
|
216,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
544,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
103,36 EUR |
|
Gesamt |
|
647,36 EUR |