Nr. 4100 VV erhält folgenden neuen Wortlaut:

 
Hinweis
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG  
    Wahlanwalt Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4100

Grundgebühr

(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen
40,00 bis 360,00 EUR 160,00 EUR

Neben der Klarstellung im Tatbestand wird der Gebührenrahmen erhoben. Darüber hinaus wird die Währungsangabe von "EUR" in "EUR" abgeändert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?