Nr. 4100 VV erhält folgenden neuen Wortlaut:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
Wahlanwalt | Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
4100 | Grundgebühr (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen |
40,00 bis 360,00 EUR | 160,00 EUR |
Neben der Klarstellung im Tatbestand wird der Gebührenrahmen erhoben. Darüber hinaus wird die Währungsangabe von "EUR" in "EUR" abgeändert.
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