Der Antragsteller war für die Antragsgegnerin in zwei Instanzen anwaltlich mit Erfolg tätig. Nachdem das LG die Klage zugesprochen hatte, legte die Beklagte Berufung ein. Das OLG wies allerdings darauf hin, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben würde. Daraufhin erklärte der Kläger die Rücknahme der Klage. Die Beklagte verweigerte hierzu ihre Zustimmung. Auf telefonischen Hinweis des Senates erklärte der Kläger, er nehme die Klage unter Verzicht auf den Klageanspruch zurück. Mithin erließ das OLG einen Kostenbeschluss zugunsten der Beklagten.

Nunmehr beantragt der Antragsteller Kostenfestsetzung gegen die von ihm ehemals vertretene Partei. Zur Festsetzung angemeldet hat er u.a. eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Er ist der Ansicht, die Einigungsgebühr sei materiell-rechtlich angefallen, da die Zustimmung zur Klagerücknahme nur unter gleichzeitiger Annahme eines Verzichts auf den Klageanspruch erklärt worden sei. Es handele sich damit um keine bloße einseitige Prozesshandlung.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung insoweit mit der Begründung abgelehnt, eine Klagerücknahme löse nie eine Einigungsgebühr aus, da es am gegenseitigen Nachgeben fehle. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Klagerücknahme mit einem Verzicht und einer Einwilligung der Gegenseite hierzu verbunden werde.

Dem Rechtsmittel des Antragstellers hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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