Die Beschwerdeführerin hat die Antragstellerinnen zu 2) und 3) in einem Überprüfungsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe gem. § 44 SGB X gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Landratsamt vertreten. Den Antragstellerinnen wurde ein Beratungshilfeberechtigungsschein durch das AG erteilt. Dieser umfasst neben den Antragstellerinnen hinsichtlich der Beratungshilfe zu 1) bis 3) auch T. K.

Die Beschwerdeführerin hat sodann mit am 11.3.2010 beim AG eingegangenem Schriftsatz die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV nebst einer Erhöhung um 0,9 wegen drei weiteren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV und Mehrwertsteuer beantragt.

Das AG hat unter Absetzung der Erhöhungsgebühr von 63,00 EUR und unter Kürzung der Pauschale um 6,00 EUR den der Beschwerdeführerin zu erstattenden Betrag auf 99,96 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat diese Erinnerung eingelegt. Zur Begründung der Geltendmachung der Erhöhungsgebühr hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedarfsgemeinschaft kein eigenes Rechtssubjekt und daher von einer Mehrvertretung auszugehen sei.

Mit der zugelassenen Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Festsetzung weiterer 82,11 EUR. Die Ablehnung der Erhöhungsgebühr sei rechtsfehlerhaft erfolgt, da in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten worden seien und hieraus eine höhere Belastung für den Rechtsanwalt erwachse. Überdies folge der Festsetzungsanspruch aus der Gliederung und Systematik der Vergütungsvorschriften.

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