1. Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV in der seit 1.9.2009 gültigen Fassung entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (1. Var.) oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (3. Var.).
Ein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.
Ebenso sind die Voraussetzungen von Vermeidungs- oder Erledigungsgesprächen nicht erfüllt worden. Nicht jegliche Besprechungen oder Telefonate mit anderen Verfahrensbeteiligten lösen eine Terminsgebühr aus. Vielmehr muss die Besprechung entweder der Vermeidung des Verfahrens (hier nicht einschlägig) oder seiner Erledigung gedient haben. Dies kann nur durch Besprechungen mit dem Antragsgegner erreicht werden. Eine Erledigung liegt vor, wenn der Gegner den Anspruch anerkennt, der Antrag zurückgenommen wird, eine Einigung durch Vergleich oder eine übereinstimmende Erledigterklärung mit Kosteneinigung erzielt wird (siehe Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG, 19. Aufl., Vorbem. 3 Rn 109) und hierfür die Besprechung des Anwalts mit der Gegenpartei oder ihrem Prozessbevollmächtigten kausal war.
Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht vorgetragen. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin umfangreiche Telefonate mit dem Jugendamt vorgetragen, dieses ist aber nicht der Verfahrensgegner der Antragsgegnerin gewesen. Weitere Telefonate mit dem gegnerischen Anwalt und dem Gericht wurden wegen Verfahrensfragen wie der Zuständigkeit des Gerichts und der Verweisung des Rechtsstreits geführt, was aber ebenfalls keine Terminsgebühr auslöst (Müller-Rabe a.a.O., Rn 114).
2. Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 VV i.V.m. § 155 Abs. 2 FamFG entstanden, da die dort vorgeschriebene Erörterung mit den Beteiligten eines Kindschaftsverfahrens nicht einer mündlichen Verhandlung i.S.v. Nr. 3104 VV gleichzusetzen ist. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Celle, wonach bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere der ausdrücklichen Unterscheidung der Begriffe mündliche Verhandlung, Erörterung und Beweisaufnahme in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Begriff mündliche Verhandlung nicht als übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinn für jegliche Gerichtstermine verstanden werden sollte (OLG Celle NJW 2011, 3793). Ob dies – so die Auffassung des OLG Celle – zwingend daraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber anlässlich der Änderung und Neueinführung des FamFG eine Anpassung der gebührenrechtlichen Bestimmung von Nr. 3104 VV an die neue Terminologie des FamFG teilweise durchgeführt hat, aber gerade nicht bezüglich des zivilprozessualen Begriffs der mündlichen Verhandlung, kann offen bleiben. Jedenfalls aber lässt sich aus der in Nr. 3104 VV bestehen gebliebenen Terminologie mündliche Verhandlung gegenüber den in Vorbem. 3 Abs. 3 VV nebeneinander verwendeten Begriffen mündliche Verhandlung, Erörterung- und Beweisaufnahme die gegenteilige Annahme des OLG Stuttgart, wonach gebührenrechtliche Auswirkungen der Wortwahl vom Gesetzgeber nicht bedacht worden seien (OLG Stuttgart NJW 2010, 3524 = FamRZ 2011, 591) und die Erörterung deshalb einer mündlichen Verhandlung gebührenrechtlich gleichgestellt werden soll, nach Auffassung des Senats nicht rechtfertigen (ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., 3104 Rn 29 u. Vorbem. 3 Rn 104).