Der Kläger begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Mitwirkung seines Prozessbevollmächtigten an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung in einem Berufungsverfahren, das nach einem Hinweis des Berufungsgerichts gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO durch die Rücknahme des Rechtsmittels des Beklagten beendet wurde.

Der Beklagte, der im Verfahren erster Instanz in der Hauptsache zur Zahlung von 125.000,00 EUR verurteilt worden war, legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 23.2.2010 begründete. Die Parteivertreter nahmen weisungsgemäß im Mai 2010 telefonisch Kontakt auf mit dem Ziel, das Verfahren unter Einbeziehung eines weiteren zwischen den Parteien zu dieser Zeit anhängigen Rechtsstreits durch Vergleich zu beenden; eine Einigung kam nicht zustande. Das Berufungsgericht erteilte mit Beschl. v. 4.10.2010 einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO. Daraufhin nahm der Beklagte seine Berufung zurück.

Der Kläger hat daraufhin die Festsetzung seiner Kosten des Berufungsverfahrens beantragt, darin enthalten eine 1,2-fache Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Das LG hat die Terminsgebühr bei der Festsetzung nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat das OLG zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

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