Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG hat in der Sache keinen Erfolg.
Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten – einschließlich der Reisekosten eines Rechtsanwalts – gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2004 – VII ZB 27/03 [= AGS 2004, 260]; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn 12).
Grundsätzlich ist nach std. Senatsrspr. (vgl. nur Beschl. v. 9.3.2011 – 9 W 102/11, u. v. 9.5.2011 – 9 W 211/11) davon auszugehen, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Sitz der vertretenen Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind (so auch: BGH v. 18.12.2003 – I ZB 21/03; OLG Düsseldorf v. 3.8.2006 – 10 W 49/06 [= AGS 2007, 51]).
Allerdings können in bestimmten Ausnahmekonstellationen auch die Mehrkosten eines an einem dritten Ort ansässigen Bevollmächtigten notwendig und damit erstattungsfähig sein, so wenn Besonderheiten etwa in der Betriebsorganisation oder in der zu vertretenden Sache bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.2008 – VIII ZB 92/07). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein spezialisierter auswärtiger Rechtsanwalt mandatiert ist und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 93/06 [= AGS 2008, 260] u. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02 [= AGS 2003, 368]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.9.2007 – 10 W 121/07; KG, Beschl. v. 29.4.2010 – 2 W 2071/09). Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die möglicherweise fehlerhafte Implantation eines Port-Systems bei der Klägerin ging, zu bejahen.
Der Beklagten standen an ihrem Sitz bzw. im Gerichtsbezirk keine geeigneten, ausreichend spezialisierten Rechtsanwälte zur Verfügung. Dies ergibt sich bereits aus der allgemein zugänglichen Auskunft des Deutschen Anwaltvereins ("Deutsche Anwaltsauskunft") und wurde von der mit der Sachentscheidung betrauten Kammer des LG bestätigt.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte regelmäßig von der Kanzlei ihres hiesigen – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in Leipzig ansässigen und insofern hier keine außer Verhältnis stehenden Reisekosten auslösenden – Prozessbevollmächtigten vertreten lässt und daher von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen ist.