Schons bietet uns eine interessante tour d’horizon zu manch verfehlter oder von ihm als verfehlt empfundener Entscheidung des OLG Koblenz,[1] auch die den Anlass für meinen Aufsatz bietende Entscheidung bereitet in der Tat Kopfzerbrechen, dies ergibt sich aus dem Aufsatz, aber auch aus der Anmerkung von N. Schneider.[2]

§ 4b RVG geht ersichtlich davon aus, dass ein vereinbartes Honorar höher als das gesetzliche ist; den Fall des fehlerhaft niedriger vereinbarten Honorars löst die Rechtsprechung zutreffend über § 242 BGB: mit Hilfe der fehlerhaften Vereinbarung eines unter der gesetzlichen Vergütung liegenden Honorars erzielt der Anwalt keine (höhere) gesetzliche Vergütung, sondern muss sich an der vereinbarten niedrigeren Vergütung festhalten lassen.

Es geht um die Frage, ob das gem. § 4b RVG bei fehlerhafter Vergütungsvereinbarung geschuldete gesetzliche Honorar auch der Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO unterliegt. Dies bejaht das OLG Koblenz offensichtlich, gewährt dem Mandanten aber aus den im Leitsatz 3 angesprochenen Gründen keinen das gesetzliche Honorar reduzierenden Schadensersatzanspruch – ich hatte genau aus diesem Grunde auch das erstinstanzliche Urteil des LG Koblenz diesen Punkt betreffend angesprochen. Das OLG Koblenz musste sich dabei weder mit der von Schons zitierten Rspr. des BGH[3] noch des OLG Hamm[4] befassen – die vom BGH postulierten Schadensersatzansprüche bei Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO spricht es selber an, die Entscheidung des OLG Hamm spielte in der vorliegenden Konstellation ersichtlich keine Rolle. Das OLG Koblenz hat sich richtigerweise auf den konkreten Fall beschränkt und seinerseits eine leicht angreifbare tour d’horizon vermieden.

Entgegen der Auffassung von Schons hat sich mit der Notwendigkeit eines Hinweises gem. § 49b Abs. 5 BRAO für den Fall einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung in der Tat nur Mayer[5] befasst, man sucht bei Teubel,[6] Onderka,[7] Bischof[8] genauso vergeblich wie bei Schons[9] selber.

Der Aufsatz sollte das Problem breiter bekannt machen – was angesichts des polemischen Echos offenbar gelungen ist! – und im Hinblick auf die Rspr. entsprechende Hinweise in Vergütungsvereinbarungen empfehlen.

Autor: von Rechtsanwalt Klaus Winkler, Kenzingen

AGS 3/2014, S. 106

[1] AGS 2014, 58.
[2] AGS 2014, 60.
[3] AnwBl 2007, 628.
[4] AnwBl 2010, 143.
[5] Gerold/Schmidt-Mayer, § 4b Rn 4; ders., FD-RVG 2012, 337118.
[6] Mayer/Kroiß-Teubel, § 4b Rn 3 ff..
[7] AnwK-RVG/Onderka, § 4b Rn 10 ff.
[8] Bischof/Jungbauer u.a., § 4b Rn 2 ff.
[9] Hartung/Schons/Enders, § 4b Rn 9 ff.

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