Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache ist an das LG zurückzuverweisen, weil sie auf fehlerhafter Grundlage ergangen und noch nicht zur Entscheidung reif ist.

Nach § 7 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird die Gebühren nur einmal. Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 RVG). Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs ergibt sich sodann aus Nr. 1008 VV.

Vorliegend waren die Kosten zu ermitteln, die die Beklagte zu 2) im Innenverhältnis der Parteien nach einem Wert von 4.200,00 EUR dem gemeinsamen Bevollmächtigten geschuldet hätte (anschaulich dazu Bräuer/Bischof. RVG, 6. Aufl. Nr. 1008 VV Rn 102 ff.). Diese waren ins Verhältnis zu setzen zu den dem Beklagten zu 1) aus dem Wert von 14.200,00 EUR (nicht: 10.000,00 EUR) entstandenen Kosten, weil der siegreiche Streitgenosse nur eine seinem Kopfteil entsprechende Erstattung verlangen kann (BGH MDR 2003, 1140; Zöller/Herget, 30. Aufl. 3 91 RN 13, Stichwort: Streitgenossen.

Bei der Ermittlung der notwendigen Kosten beider Beklagten (§ 91 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich berechtigt gewesen wären (OLG München v. 16.2.2011 – 11 W 224/11; OLG Köln v. 1.12.2008 – 17 W 211/08 u. KG v. 27.8.2009 – 2 W 262/08), entweder die Kosten für einen Verkehrsanwalt in Paris und einen Hauptbevollmächtigten in Trier oder die für einen Hauptbevollmächtigten in Trier und für zwei (Partei-) Informationsreisen nach Trier anzumelden (Vorbereitung der Klageerwiderung und Stellungnahme zum Hinweisbeschluss. Diese fiktiven Kosten sind zu ermitteln und den tatsächlich entstanden Kosten gegenüberzustellen.

Bei der Neufestsetzung wird zu beachten sein, dass nur die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hat, sodass sich eine eventuelle Verschlechterung zu ihrem Nachteil nicht auswirken darf.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

AGS 3/2014, S. 152 - 153

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