1. Zur Kostenerstattung bei Streitgenossen mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten, wenn einer obsiegt, der andere unterliegt und auch der Gegenstandswert unterschiedlich ist.
  2. Erstattungsanspruch einer Partei mit Wohnsitz im Ausland (Paris), die für einen in Deutschland (Trier) zu führenden Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte am dritten Ort (Düsseldorf) und für die Vertretung im Gerichtstermin Unterbevollmächtigte am vierten Ort (Wittlich) beauftragt.

OLG Koblenz, Beschl. v. 16.1.2014 – 14 W 28/14

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