Mit Schreiben v. 24.6.2013 hat die Betreuerin der Kindesmutter gegenüber dem AG Maßnahmen des Gerichtes nach § 1666 BGB angeregt, hilfsweise angeregt, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und einen Vormund für das Kind zu bestimmen. Mit Beschl. v. 3.7.2013 ist der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden und der Verfahrenswert vorläufig auf 3.000,00 EUR festgesetzt worden. Das Verfahren hat das Aktenzeichen 45 F 193/13 erhalten.
Mit Schreiben v. 27.6.2013 hat das Jugendamt beim AG einen Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft gestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Betreuerin der Mutter mit der ihr von der Kindesmutter erteilten Sorgerechtsvollmacht die Aufgaben eines Sorgerechtsbevollmächtigten nicht ausreichend wahrnehme. Eine Maßnahme sei erforderlich, weil dringende Rechtsgeschäfte für das Kind zu erledigen seien, die keinen Aufschub zuließen, da das Kind fremd- und eigengefährdendes Verhalten zeige. Der Antrag hat das Aktenzeichen 45 F 202/13 erhalten.
Mit Verfügung v. 11.7.2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Verfahren zu verbinden, da es sich in beiden Verfahren um den gleichen Verfahrensgegenstand handele. Auf ausdrücklichen Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter hat das AG im Verfahren 45 F 202/13 mit Beschl. v. 22.7.2013 über den Verfahrenskostenhilfe- und Beiordnungsantrag antragsgemäß entschieden. Mit Beschl. v. selben Tag sind die Verfahren verbunden worden und ist der Verfahrenswert für das Verfahren 45 F 202/13 auf 3.000,00 EUR festgesetzt worden.
Nachdem die Kindesmutter im Hinblick auf eine Anhörung in einem Parallelverfahren zur Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Kindes auf die persönliche Anhörung in diesem Verfahren verzichtet hatte und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand sich mit einer umgehenden Entscheidung ohne weitere Anhörung der Beteiligten einverstanden erklärt hatten, hat das AG mit weiterem Beschl. v. 22.7.2013 der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt als Vormund eingesetzt.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren und im Beschwerdeverfahren macht der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter geltend, dass ihm eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV zustehe. Ferner meint er, dass ihm entweder zwei Mal eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 3.000,00 EUR in den Verfahren 45 F 193/13 und 45 F 202/13 oder jedenfalls einmal eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 6.000,00 EUR zustehe.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.