Vertritt der Anwalt im selben gerichtlichen Verfahren mehrere Auftraggeber, liegt immer eine Angelegenheit vor. Der äußere Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bestimmt insoweit auch zwingend immer den Umfang der Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Soweit nur ein gerichtliches Verfahren für mehrere Auftraggeber oder mehrere Gegenstände stattfindet, ist auch nur eine einzige Angelegenheit gegeben. Soweit mehrere gerichtliche Verfahren anhängig sind, handelt es sich für den Anwalt auch um gesonderte Angelegenheiten, solange sie nicht verbunden sind.

Anderenfalls hätte eine gerichtliche Verbindung oder Trennung für den Anwalt überhaupt keine Folgen, weil dann gesondert für ihn bei getrennten Verfahren geprüft werden müsste, ob für ihn nicht doch ein Zusammenhang besteht, so dass von einer Angelegenheit auszugehen wäre. Bei einer Verbindung wiederum könnte man umgekehrt argumentieren, diese gelte nur für das Gericht, für den Anwalt bleibe es bei verschiedenen Angelegenheiten.

Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit bei der Abrechnung muss hier ein absolutes Abhängigkeitsverhältnis bestehen.

Norbert Schneider

AGS 3/2014, S. 116 - 118

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