1. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S.v. Nrn. 2300-2303 VV entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Das vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 VV.
  2. Allein dass der Kläger im Rechtsstreit die Erstattung einer 1,3-Geschäftsgebühr geltend gemacht hat, zwingt nicht zu dem Schluss, dass er mit seinem Anwalt keine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat.

BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – III ZB 13/14

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