Leitsatz
Vereinbaren die Eheleute, dass der Versorgungsausgleich nur aufgrund der erteilten innerstaatlichen Auskünfte durchgeführt wird, weil die von den Beteiligten im Ausland erworbenen Anwartschaften unklar sind, entsteht insoweit eine Einigungsgebühr auch dann, wenn das Gericht aufgrund der innerstaatlichen Auskünfte anschließend über den Versorgungsausgleich insgesamt entscheidet.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.2.2015 – 5 WF 157/14
1 Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren war dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt worden.
Auf die Anfrage des Gerichts teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger der Antragstellerin mit, dass hinsichtlich der Antragstellerin die Klärung des deutschen Versicherungskontos abgeschlossen sei, jedoch noch nicht alle Versicherungsläufe von den ausländischen Versicherungsträgern (Polen) vorlägen und etwaige Auswirkungen auf den Ehezeitanteil des Anrechts daher zur Zeit nicht abschließend festgestellt werden könnten. Erfahrungsgemäß werde die Ermittlung der ausländischen Versicherungszeiten noch ungefähr sechs Monate andauern.
Für den Antragsgegner wurde zunächst von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine Auskunft erteilt mit dem Hinweis, eine Mitteilung des ausländischen Versicherungsträgers über Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat liege bisher nicht vor. Mit späterem Schreiben nahm die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg die Auskunft zurück und ersetzte sie durch eine Auskunft vom gleichen Tage unter Anwendung der Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass sie in der Ehezeit nicht in Polen gearbeitet und auch der Antragsgegner nach Kenntnis der Antragstellerin keine polnische Anwartschaften während der Ehezeit erwirtschaftet habe. Sie sei mit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend der Auskünfte über die deutschen Versicherungszeiten einverstanden.
Auch der Antragsgegner bat schließlich darum, dass nunmehr der Versorgungsausgleich auf der Basis einer Rentenauskunft für die Antragstellerin durchgeführt werde, die sich allein auf die in Deutschland erworbenen Anwartschaften beziehe, da in Polen keine Anwartschaften erworben sein dürften und wenn, diese so gering seien, dass sie keinen nennenswerten Einfluss auf den Versorgungsausgleich haben dürften.
Das FamG verwies darauf, dass auch die polnischen Anrechte von Amts wegen zu ermitteln seien. Sofern beide beteiligten Seiten darüber einig seien, dass der Versorgungsausgleich allein auf Basis der innerstaatlichen Auskunft durchgeführt werde, so werde angeregt, eine solche Vereinbarung im Termin zu schließen.
Beide Ehegatten teilten sodann mit, dass sie zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bereit seien.
Daraufhin forderte das FamG bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine rein innerstaatliche Auskunft für die Ehefrau an. Nachdem diese eingegangen war, wurde Haupttermin im Scheidungsverfahren bestimmt.
Zur Folgesache Versorgungsausgleich wurde dort unter anderem protokolliert:
"Die Beteiligten geben an, dass sie damit einverstanden sind, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der erteilten innerstaatlichen Auskünfte durchgeführt wird. Vorgespielt und genehmigt."
Der Verfahrenswert wurde auf 11.970,00 EUR festgesetzt (Ehescheidung: 8.550,00 EUR, Versorgungsausgleich: 3.420,00 EUR). Im Tenor des Scheidungsbeschlusses wurde über vier Anrechte entschieden.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, seine Vergütung festzusetzen; dabei machte er u.a. eine 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV aus dem Wert 3.420,00 EUR geltend.
Das FamG setzte die Vergütung unter Absetzung der Einigungsgebühr fest. Dass die Parteien laut Aktenvermerk offensichtlich mit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund der erteilten Auskünfte einverstanden gewesen seien, stelle keine Einigung zwischen den Parteien i.S.v. Nr. 1003 VV dar.
Die hiergegen erhobene Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, wurde von der Richterin zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
2 Aus den Gründen
a) Neben Verfahrens- und Terminsgebühr ist im vorliegenden Fall auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV i.V.m. Nr. 1003 VV angefallen.
Nach den genannten Vorschriften entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei ist der Begriff des Rechtsverhältnisses weit zu fassen (Bischof/Bischof, RVG, 5. Aufl. 2013, Nr. 1000 VV 1 Rn 53). Der Abschluss eines Prozessvergleichs wird ebenso wenig gefordert wie ein gegenseitiges Nachgeben (OLG Karlsruhe v. 17.4.2012 – 16 WF 79/12, juris Rn 14 [= AGS 2013, 169]). Durch die Einigungsgebühr soll vielmehr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. All...