Eine Terminsgebühr ist nicht zu erstatten.
Nach Nr. 3202 VV kann im Verfahren vor dem FG eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gem. der durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 26 lit. b) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586, 2694) mit Wirkung zum 1.8.2013 neu gefassten Vorbem. 3 Abs. 3 VV, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, fällt die Terminsgebühr u.a. durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung an.
Die Vorbem. 3 Abs. 3 VV hat nunmehr folgenden Wortlaut:
"Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für"
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“
Nach der bisherigen Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3, Alt. 3 VV fiel die Terminsgebühr durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Durch die Einfügung des Wortes "außergerichtlich" hat der Gesetzgeber nunmehr – ohne dies allerdings in der Gesetzesbegründung auszuführen (BT-Drucks 17/11471, S. 274, 275) – eindeutig geregelt, dass Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen. Dies gilt insbesondere – wie im vorliegenden Streitfall – für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter, ohne die Gegenpartei zumindest mittelbar einzubeziehen und entspricht schon bisher der h.M. in Lit. und Rspr. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2009 – OVG 1 K 72.08; Thüringer FG, Beschl. v. 16.5.2011 – 4 Ko 772/10, EFG 2011, 1549; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2011 – 17 Ta (Kost) 6068/11 [= AGS 2012, 15]; FG Münster, Beschl. v. 10.9.2012 – 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; FG Köln, Beschl. v. 2.9.2013 – 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.2.2014 – 6 E 1209/12, NJW 2014, 1465 [= AGS 2014,124]; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 139 Rn 65; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn 195).
Entgegen der Rechtsansicht der Erinnerungsführerin bestimmt somit offensichtlich die Intention des Gesetzgebers des RVG, außergerichtliche Einigungen zu fördern und zu honorieren, auch das 2. KostRMoG. Die Terminsgebühr ist durch das RVG v. 5.5.2004 (BGBl I, 718) eingeführt worden. Die am 30.6.2004 außer Kraft getretene BRAGO kannte keinen entsprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des RVG wollte durch sie einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen schaffen. In der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zu Abs. 3 der Vorbem. 3 VV (BT-Drucks 15/1971, S. 209) heißt es, "deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt …".
Vorbem. 3 Abs. 3 VV in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist vorliegend gem. der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG maßgebend, da die Erinnerungsführerin dem Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 1.8.2013 erteilt hat. Einspruchsverfahren und gerichtliches Verfahren sind hierbei gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin