1. Das Beschwerdeverfahren hat sich nicht aufgrund der Erklärung des Antragsgegners erledigt. Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin einen Betrag von 1.591,43 EUR zu erstatten.

Aufgrund des Beschlusses des AG v. 5.3.2013 hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist aufgrund der Entscheidung des 13. Familiensenats v. 20.12.2013 rechtskräftig. Gegen die Höhe der festgesetzten Kosten sind keine Einwendungen erhoben worden.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin auferlegt worden. Denn die Beschwerde des Antragsgegners war zunächst begründet, und sie ist erst durch die Rechtskraft des Beschlusses v. 5.3.2013 unbegründet geworden.

Voraussetzung für den Kostenausgleich ist grundsätzlich eine wirksame und vollstreckbare Kostenentscheidung. Entscheidungen in Familienstreitsachen werden erst mit deren Rechtskraft wirksam und vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§§ 116 Abs. 2 und 3, 120 Abs. 2 S. 1 FamFG; vgl. Gerhardt-Keske, Handbuch des Fachanwalts, 9. Aufl. 2013, Kap. 17 Rn 357). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das FamG die sofortige Wirksamkeit anordnet (§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Im vorliegenden Fall lag eine wirksame Kostengrundentscheidung als Grundlage der Kostenfestsetzung zunächst nicht vor. Die Entscheidung des AG vom 5.3.2013 war aufgrund des eingelegten Rechtsmittels noch nicht wirksam und damit auch noch nicht vollstreckbar (§§ 116 Abs. 3, 120 Abs. 2 S. 1 FamFG). Eine sofortige Wirksamkeit nach § 116 Abs. 1 S. 2 FamFG ist nicht angeordnet worden. Aus diesem Grund war der Kostenfestsetzungsbeschluss zunächst fehlerhaft. Dieser Mangel wurde jedoch durch den Eintritt der Rechtskraft geheilt.

AGS 3/2015, S. 150

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