Mit der Gegenvorstellung wiederholen die Kläger, mangels Kenntnis des Kostenfestsetzungsantrags sei ihre sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ursprünglich begründet gewesen (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG).

Ob das zutrifft, erscheint zweifelhaft. Ausweislich der gerichtlichen Verfügung ist der Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte W. und Kollegen nämlich an Rechtsanwalt K. zur Stellungnahme übersandt worden.

Dem Senat erscheint bemerkenswert, dass Rechtsanwalt K. in derselben Sache nicht nur den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten, sondern auch den übersandten Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin nicht erhalten haben will.

Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sei erfolgversprechend geblieben, nachdem der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten im Erinnerungsverfahren übersandt worden war, ist ganz offensichtlich falsch.

Die Rüge, die insoweit vom Senat angenommene Heilung des (behaupteten) Verfahrensmangels sei in der beanstandeten Entscheidung vom 3.9.2014 "nicht nachvollziehbar begründet", trifft insofern zu, als der Senat im Beschl. v. 3.9.2014 die Heilung des (behaupteten) Verfahrensverstoßes nicht näher erläutert hat.

Dazu hatte der Senat keinen Anlass gesehen, weil es seit der Entscheidung des BVerfG v. 25.5.1956 (1 BvR 128/56 – BVerfGE 5, 22 ff.) zum juristischen Grundwissen gehört, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geheilt werden kann, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzug gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen.

Das gilt erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, der (behauptete) Gehörsverstoß bereits vom Erstgericht behoben wurde.

Der Senat hat dabei allerdings nicht bedacht, dass die zitierte Rspr. des BVerfG dem Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht bekannt sein könnte. Die von Rechtsanwalt K. vermisste Begründung holt der Senat daher durch den Hinweis auf BVerfGE 5, 22 ff. nach.

Rechtsanwalt K. wünscht außerdem eine Erklärung, welche Handlungsalternativen den Klägern zur Verfügung gestanden hätten, um die Kostenfolge zu vermeiden.

Obwohl es nicht Aufgabe des Gerichts ist, einen Rechtsanwalt in der Frage zu beraten, wie er seine Berufspflichten sachgemäß hätte erfüllen können, möchte der Senat der Antwort auf die Frage nicht ausweichen. Im Streitfall bestanden nämlich mehrere Handlungsoptionen:

a) Sollte Rechtsanwalt K. tatsächlich durch den Kostenfestsetzungsbeschluss überrascht worden sein, weil ihn der mit gerichtlichem Schreiben übersandte Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte W. und Kollegen nicht erreicht hatte, hätte er zum Telefonhörer greifen und die Geschäftsstelle des LG bitten können, ihm den Kostenfestsetzungsantrag zu faxen, damit er sachgemäß prüfen könne, ob ein Rechtsmittel sinnvoll erscheine.

Dass das LG einer derartigen Bitte nicht alsbald innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgekommen wäre, liegt fern. Die Aussichtslosigkeit einer sofortigen Beschwerde wäre bei einer derartigen Verfahrensweise offenkundig gewesen. Den Klägern wären keinerlei Kosten entstanden.

b) Nachdem die Rechtspflegerin die zuvor angeblich fehlenden Kostenfestsetzungsanträge gegen Empfangsbekenntnis an Rechtsanwalt K. zugestellt hatte, stand einer sachlichen Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nichts mehr im Wege.

Ergab diese Prüfung die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung, musste das Rechtsmittel für erledigt erklärt werden, was das LG dazu gezwungen hätte, über die Kosten des Erinnerungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO zu entscheiden.

Die durch Weiterverfolgung der (nunmehr) aussichtslosen sofortigen Beschwerde zwingend zu Lasten der Kläger gehende Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO hätte dadurch vermieden werden können.

Nach alledem war die Gegenvorstellung zurückzuweisen.

2. Die daneben erhobene Gehörsrüge ist unzulässig. Denn es ist nicht ansatzweise aufgezeigt, in welchem Punkt der Senat das Beschwerdevorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, geprüft und gewürdigt haben soll.

Dass die Kläger die gerichtlichen Kosten der erfolglosen Gehörsrüge zu tragen haben, folgt aus Nr. 1700 GKG-KostVerz.

AGS 3/2015, S. 151

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