Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung ohne vorherige Bekanntgabe des Antrags; Heilung im Erinnerungsverfahren - Kostenfolge
Leitsatz (amtlich)
1. Ist versäumt worden, der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten Partei den zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsantrag zu übersenden, kann der Verfahrensverstoß durch Nachholung des Versäumten im Erinnerungsverfahren geheilt werden.
2. Wird eine wegen des Verstoßes ursprünglich begründete Erinnerung durch nachträgliche Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsantrags unbegründet, kann der Erinnerungs-/Beschwerdeführer die nunmehr drohende Belastung mit den Kosten des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels dadurch vermeiden, dass er die Erinnerung/sofortige Beschwerde für erledigt erklärt.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 91a, 103-104, 321a, 567
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 593/13) |
Tenor
1. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 3.9.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 3.9.2014 wird verworfen.
3. Die gerichtlichen Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen (60 EUR).
Gründe
1. Mit der Gegenvorstellung wiederholen die Kläger, mangels Kenntnis des Kostenfestsetzungsantrags sei ihre sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ursprünglich begründet gewesen (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG).
Ob das zutrifft, erscheint zweifelhaft. Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 29.4.2014 mit Erledigungsvermerk vom 8.5.2014 ist der Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte W. und Kollegen vom 11.4.2014 nämlich an Rechtsanwalt K. zur Stellungnahme übersandt worden (Bl. 69 GA).
Dem Senat erscheint bemerkenswert, dass Rechtsanwalt K. in derselben Sache nicht nur den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten, sondern auch den bereits am 28.4.2014 (Bl. 66 GA) übersandten Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin nicht erhalten haben will.
Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sei erfolgversprechend geblieben, nachdem der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten im Erinnerungsverfahren übersandt worden war, ist ganz offensichtlich falsch.
Die Rüge, die insoweit vom Senat angenommene Heilung des (behaupteten) Ver-fahrensmangels sei in der beanstandeten Entscheidung vom 3.9.2014 "nicht nachvollziehbar begründet", trifft insofern zu, als der Senat im Beschluss vom 3.9.2014 die Heilung des (behaupteten) Verfahrensverstoßes nicht näher erläutert hat.
Dazu hatte der Senat keinen Anlass gesehen, weil es seit der Entscheidung des BVerfG vom 25.5.1956 (1 BvR 128/56 - veröffentlicht in BVerfGE 5, 22 - 25) zum juristischen Grundwissen gehört, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geheilt werden kann, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzuge gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen.
Das gilt erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, der (behauptete) Gehörsverstoß bereits vom Erstgericht behoben wurde.
Der Senat hat dabei allerdings nicht bedacht, dass die zitierte Rechtsprechung des BVerfG dem Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht bekannt sein könnte. Die von Rechtsanwalt K. vermisste Begründung holt der Senat daher durch den Hinweis auf BVerfGE 5, 22 - 25 nach.
Rechtsanwalt K. wünscht außerdem eine Erklärung, welche Handlungsalternativen den Klägern zur Verfügung gestanden hätten, um die Kostenfolge zu vermeiden.
Obwohl es nicht Aufgabe des Gerichts ist, einen Rechtsanwalt in der Frage zu beraten, wie er seine Berufspflichten sachgemäß hätte erfüllen können, möchte der Senat der Antwort auf die Frage nicht ausweichen. Im Streitfall bestanden nämlich mehrere Handlungsoptionen:
a. Sollte Rechtsanwalt K. tatsächlich durch den Kostenfestsetzungsbeschluss überrascht worden sein, weil ihn der mit gerichtlichem Schreiben vom 8.5.2014 übersandte Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte W. und Kollegen nicht erreicht hatte, hätte er zum Telefonhörer greifen und die Geschäftsstelle des LG bitten können ihm den Kostenfestsetzungsantrag zu faxen, damit er sachgemäß prüfen könne, ob ein Rechtsmittel sinnvoll erscheine.
Dass das LG einer derartigen Bitte nicht alsbald innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgekommen wäre, liegt fern. Die Aussichtslosigkeit einer sofortigen Beschwerde wäre bei einer derartigen Verfahrensweise offenkundig gewesen. Den Klägern wären keinerlei Kosten entstanden.
b. Nachdem die Rechtspflegerin die zuvor angeblich fehlenden Kostenfestsetzungsanträge am 8.8.2014 gegen Empfangsbekenntnis an Rechtsanwalt K. zugestellt hatte, stand einer sachlichen Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nichts mehr im Wege.
Ergab diese Prüfung die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung, musste das Rechtsmittel für erledigt erklärt werden, was das LG dazu gezwungen hätte, über die Kosten des Erinnerungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO zu entscheiden.
Die durch Weiterverfolgung der (nunmehr) aussichtslosen sofortigen Beschwerde zwingend zu Laste...