Die Beschwerde ist unbegründet. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist nicht zu gering angesetzt worden.
1. Die Erstattungspflicht der Staatskasse nach den §§ 45 ff. RVG ist streng akzessorisch, d.h. sie besteht hinsichtlich der einzelnen Gebührentatbestände nur in demjenigen Umfang, in dem der Mandant selbst einer entsprechenden Vergütungsverpflichtung unterliegt. Für das Bestehen eines erstattungsfähigen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse reicht indessen der Anfall der angemeldeten Gebühr im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht aus. Denn im Festsetzungsverfahren nach den §§ 45 ff., 55 RVG können – von dem hier nicht einschlägigen Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 RVG abgesehen – einem beigeordneten Rechtsanwalt ausschließlich diejenigen Gebühren aus der Staatskasse ersetzt werden, die vom sachlichen Umfang des Bewilligungsbeschlusses gedeckt sind (§ 48 Abs. 1 RVG).
2. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Geht es um Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mehrvergleichs, muss eine Bewilligung für den Mehrvergleich schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein. Dies ergibt sich auch aus § 48 Abs. 5 S. 1 RVG, der in Abgrenzung zu den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 eine ausdrückliche Beiordnung für "andere Angelegenheiten" verlangt. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder – soweit vorhanden – aus den Gründen des Beschlusses (BAG v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14; LAG Hamm v. 31.8.2007 – 6 Ta 402/07).
3. Der Prozesskostenhilfe-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss rechtfertigt im Hinblick auf den Mehrvergleich nur den Ansatz einer Einigungsgebühr.
a) Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt einerseits eine Bewilligung nach §§ 119, 114 ZPO für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und andererseits eine eingeschränkte Bewilligung nur für eine Einigung nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO in Betracht.
aa) Prozesskostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, die Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, dass die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozesskostenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge dagegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, dass die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03 [= AGS 2004, 292]). Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Partei Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser Antrag dem Gegner gem. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den Antragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (BGH v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03 [= AGS 2004, 292]).
bb) Nur für den Fall, dass bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer gütlichen vorprozessualen Regelung, dass im Prozesskostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens, sondern jetzt geht es um die Sache selbst. Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz ...