1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bis auf die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten, ist die Bewertung aller übrigen einzubeziehenden Faktoren in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Wertfestsetzung kann vom Beschwerdegericht nur dahin geprüft werden, ob von dem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist.
  2. Staatliche Sozialleistungen und Kindergeld sind bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für Ehesachen und für Versorgungsausgleichssachen als Einkommen i.S.v. § 43 Abs. 2 bzw. § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigen. Werden einem Ehegatten und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Kindern staatliche Sozialleistungen gezahlt, so ist auch der für den Unterhaltsbedarf der Kinder geleistete Betrag als Einkommen des Ehegatten in die Wertbemessung einzubeziehen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2015 – 15 WF 176/15

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