Im Klageverfahren vor dem SG ging es um den Widerruf einer Klagerücknahme. Dem klägerischen Antrag auf Gewährung von PKH wurde entsprochen und der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Das Verfahren vor dem SG wurde mit Gerichtsbescheid abgeschlossen. Gegen den Gerichtsbescheid wurde Berufung eingelegt; diese ist beim Bayerischen LSG anhängig.
Der Beschwerdeführer beantragte, seine Vergütung für das Klageverfahren i.H.v. 1.141,09 EUR festzusetzen. Dabei setzte er u.a. eine Verfahrensgebühr i.H.v. 550,00 EUR und eine Terminsgebühr i.H.v. 510,00 EUR an.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung auf 415,19 EUR fest und berücksichtigte dabei u.a. eine Verfahrensgebühr lediglich i.H.v. 450,00 EUR unter Verweis auf die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Verfahren sowie auf die überdurchschnittliche Schwierigkeit und den ebensolchen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und die unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei.
Die Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr lehnte die Urkundsbeamtin ab, da die Voraussetzungen von Nr. 3106 Nr. 2 VV nicht erfüllt seien. Zwar sei das Verfahren durch Gerichtsbescheid entschieden worden, jedoch könne vorliegend keine mündliche Verhandlung beantragt werden, da der Gerichtsbescheid rechtsmittelfähig sei. Hierfür falle keine Terminsgebühr an.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit extrem groß gewesen seien, was sich schon aus den 1991 beginnenden Akten ergebe. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei ebenfalls sehr groß. Die Terminsgebühr sei angefallen, weil es sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestands überhaupt nicht auf eine Rechtsmittelfähigkeit des Gerichtsbescheids ankomme.
Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass hinsichtlich der Verfahrensgebühr zu Recht von einer insgesamt deutlich überdurchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen worden sei. Dies gelte für Umfang und Schwierigkeit. Es handele sich jedoch nicht um eine der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu führenden Streitsachen, in der komplizierte rechtliche und komplizierte medizinische Fragen zu klären gewesen seien. Auch wenn man die Bedeutung der Angelegenheit für den betroffenen Kläger als durchschnittlich ansehe, seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des damaligen Klägers weit unterdurchschnittlich gewesen. Somit sei die Bestimmung der Verfahrensgebühr über dem Durchschnitt i.H.v. 450,00 EUR angemessen. Die fiktive Terminsgebühr sei nach dem unmissverständlichen Wortlaut von Nr. 3106 VV dem Grunde nach nicht angefallen, da der das erstinstanzliche Verfahren abschließende Gerichtsbescheid nach § 105 SGG uneingeschränkt berufungsfähig und damit ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht zulässig sei.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, "insbesondere, was die Frage der Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr anlangt." Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den Zweck des genannten Gebührentatbestands, nämlich die Entlastung der Sozialgerichte, verwiesen. Weiter hat er hervorgehoben, dass sich bei einer Entscheidung, wie vom SG getroffen, künftig Rechtsanwälte nicht mehr vergleichsweise mit einem Gerichtsbescheid zufrieden geben, sondern durchwegs auf einer mündlichen Verhandlung bestehen würden. Weiter verweise, so der Beschwerdeführer, der Gebührentatbestand nur auf § 105 Abs. 1 S. 1 SGG, nicht aber auf die Normen des Berufungsverfahrens. Nr. 3106 Nr. 2 VV sei nach dem gesetzgeberischen Willen so zu lesen und zu verstehen, dass zwar eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, gleichwohl aber darauf zur Entlastung der Gerichte "vergleichsweise" verzichtet werde und schriftlich ein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt werde. Im Gebührentatbestand werde im Übrigen auch nicht auf eine mögliche mündliche Berufungsverhandlung verwiesen. In einem weiteren Schriftsatz hat der Beschwerdeführer "ganz und gar unaufgeregt" mitgeteilt, dass er in Zukunft sein Prozessverhalten ändern werde, da es doch nicht in seinem Interesse liege, die Gerichte zu entlasten. Der vom Senat gezogene rechtliche Schluss sei keinesfalls zwingend. Der Beschwerdeführer hat u.a. auch auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen v. 11.3.2015 (L 9 AL 277/14 B) hingewiesen.
Die Staatskasse hat auf die Rspr. des Sächsischen LSG – L 8 AS 417/15 B KO [= AGS 2016, 67], verwiesen.