Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 1.8.2013 geltenden Fassung gem. dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.7.2013 erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
a) Wie das SG zu Recht angenommen hat, war die Erinnerung der Staatskasse zulässig. Es ist keine Verwirkung des Erinnerungsrechts eingetreten.
Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden (vgl. z.B. Hartmann, KostG, 46. Aufl., § 56 Rn 6, m.w.N.). Eine Verwirkung dieses unbefristeten Rechts ist für beide Seiten grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben, dass sich die Kostenfrage erledigt hat (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 55 Rn 43). Wie der Senat in seinem Grundsatzbeschluss v. 4.10.2012 (L 15 SF 131/11 B E [= AGS 2012, 584]) im Einzelnen dargelegt hat, gebietet das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzprinzip, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Befristung nicht "bis in alle Ewigkeit" besteht. Diesem Gebot wird durch das Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen. Spätestens nach einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Kostenfestsetzungsentscheidung ist das Erinnerungsrecht der Staatskasse regelmäßig verwirkt, sofern nicht besonders missbilligenswerte Umstände in der Sphäre des Anwalts vorliegen.
An dieser Rspr. hält der Senat fest. Damit ist vorliegend Verwirkung hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitablaufs nicht eingetreten; dafür, dass ausnahmsweise eine kürzere Verwirkungsfrist gelten würde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
b) Auch die von der Staatskasse angeregte und vom SG vorgenommene Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV, § 15a Abs. 1 RVG i.H.v. 150,00 EUR ist rechtmäßig.
Der Senat ist an der Überprüfung der Anrechnung nicht etwa deshalb gehindert, weil dieser Aspekt vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen worden ist. Zwar hat der Senat in dem Grundsatzbeschluss v. 8.1.2013 (L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine – bei nur teilweiser Anfechtung partielle – Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschl. d. Senats v. 4.10.2012 – L 15 SF 131/11 B E [= AGS 2012, 584]). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z.B. LSG Thüringen, Beschl. v. 9.12.2015 – L 6 SF 1286/15 B).
Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Anrechnung nach den genannten Vorschriften im Hinblick auf die Erinnerungsbegründung der Staatskasse zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden (vgl. den Beschl. d. Senats v. 15.6.2016 – L 15 SF 92/14 E, ferner den Beschl. v. 8.10.2013 – L 15 SF 157/12 B, allerdings zum JVEG). Maßgebend ist das Gesamtergebnis der einzelnen Kostenpositionen (vgl. den Beschl. d. Senats v. 15.6.23016, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist freilich das Verbot der reformatio in peius zu beachten: Ist der Rechtsanwalt wie vorliegend alleiniger Beschwerdeführer, hat die Staatskasse also keine Beschwerde eingelegt, kann die Kostenfestsetzung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. z.B. Müller-Rabe, a.a.O., § 56, Rn 29; vgl. auch den Beschl. d. Senats v. 21.3.2011 – L 15 SF 204/09 B E). Im umgekehrten Fall ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung des Rechtsanwalts übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf dann nicht geprüft werden (vgl. z.B. Müller-Rabe, a.a.O.).
Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV, § 15a Abs. 1 RVG ist die tatsächlich gezahlte Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des sozialgerichtlichen Klageverfahrens in der genannten Höhe anzurechnen. Insoweit kann der Senat in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss verweisen und sich diese zu eigen machen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ...