Leitsatz
Der Entwurf einer Beschwerdeerwiderung und deren Übersendung an die Mandantschaft löst bereits die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV aus.
OLG Naumburg, Beschl. v. 22.6.2016 – 12 Wx 32/16 (KfB)
1 Sachverhalt
Das AG hatte den Antrag des Antragstellers als unbegründet verworfen, den gemeinschaftlichen Erbschein des AG als unrichtig einzuziehen, hilfsweise für kraftlos zu erklären. Gegen diesen Beschluss hatte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde unter Ankündigung einer Begründung gewandt. Die Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Mit mehreren Schriftsätzen hat der Antragsteller jeweils um Fristnachlass für eine Begründung des Rechtsmittels gebeten. Schließlich hat das Nachlassgericht die Akten dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt. Daraufhin hat der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen. Der Beschwerdesenat hat dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Hierauf haben die Antragsgegner beantragt, für das Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV, erhöht um 1,5 auf 2,0 gem. Nr. 1008 VV, § 7 RVG, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer gegen den Antragsteller festzusetzen. Zur Glaubhaftmachung der entstandenen Gebühr hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner den Entwurf einer Beschwerdeentgegnung vorgelegt, der den Beschwerdegegnern bereits zugeleitet worden war.
Mit Beschluss des AG wurden die vom Antragsteller an die Antragsgegner zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß festgesetzt. Die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz falle bereits mit der Entgegennahme der Information über die eingelegte Beschwerde sowie mit der Prüfung der Erfolgsaussichten gegen das Rechtsmittel an, auch wenn eine Prüfung nur unterstellt werden könne. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wenn das Beschwerdegericht aufgrund der zurückgenommenen Beschwerde nicht mehr tätig geworden sei, sei die Gebühr entstanden.
Gegen diesen zugestellten Beschluss hat der Antragsteller hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, es reiche nicht aus, die Zustellungsurkunde für die Rechtsmittelschrift zu unterzeichnen und das Schriftstück an die Mandantschaft weiterzuleiten. Einen Automatismus, dass ein Tätigwerden des Bevollmächtigten der ersten Instanz schlicht unterstellt werden könne, gebe es nicht. Ein Tätigwerden sei hier nicht dargetan und werde mit Nichtwissen bestritten. Es gebe auch nichts, was inhaltlich habe geprüft werden können, da die Beschwerde von ihm gar nicht begründet worden sei.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat unter den gegebenen Umständen im Ergebnis zu Recht Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren zugunsten der Antragsgegner festgesetzt.
Für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV reicht es aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners irgendwie im Beschwerdeverfahren tätig wird. Zwar genügt die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift nicht. Ausreichend ist jedoch, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift pflichtgemäß prüft, ob etwas für seine Mandantin zu veranlassen ist, auch wenn die Prüfung letztlich negativ ausfällt. Anders als der Antragsteller meint, ist hier nicht nur die Entgegennahme der Beschwerdeschrift und die Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses an das Nachlassgericht zu verzeichnen. Es ist nämlich nicht nur die entsprechende Beauftragung, sondern auch eine Tätigkeit im Rahmen des erteilten Auftrages ausreichend glaubhaft gemacht durch die Vorlage des Entwurfes einer anwaltlichen Beschwerdeerwiderung, der der Mandantschaft noch vor der Erklärung der Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller überreicht worden war. Dieser Entwurf lässt insofern eine gebührenerhebliche Prüfung des Sach- und Streitstandes erkennen, als beantragt wird, die Beschwerde kurzfristig zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer innerhalb von nahezu fünf Monaten die Beschwerde trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet hat, weswegen dem Versuch des Antragstellers, die Angelegenheit zu verzögern, kein Vorschub geleistet werden dürfe.
Der Höhe nach beanstandet der Antragsteller die festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht.
AGS 3/2017, S. 106 - 107