Um Streitigkeiten über die angemessene Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr zu vermeiden, ist dazu in Anm. zu Nr. 1005 VV und Anm. Abs. 1 zu Nr. 1006 VV vorgesehen, die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nicht nur an den Rahmen der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr anzubinden, sondern darüber hinaus auch an die im konkreten Einzelfall gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Höhe der jeweiligen Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Damit besteht also für die Einigungs- und Erledigungsgebühr – nicht mehr wie bisher – ein eigener Gebührenrahmen, der nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auszufüllen ist. Vielmehr handelt es sich faktisch um eine Festgebühr in Höhe der zuvor bestimmten Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.
Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Geschäftsgebühr die Kappungsgrenze der sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV) greift. Dann ist die Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr ebenfalls auf diesen Betrag begrenzt.
Hintergrund dieser Anbindung ist, dass sich der Beitrag des Anwalts an der Einigung oder Erledigung mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG häufig nur schwer bewerten lässt und daher Streitigkeiten über die angemessene Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr an der Tagesordnung sind. Um diesen Streit zu vermeiden, soll daher die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr an die konkret bestimmte Höhe der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr angeknüpft werden. Für die Geschäfts- und Verfahrensgebühr ist eine Bestimmung an Hand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG einfacher. Diese Bestimmung ist dann auch für eine eventuelle Einigungs- oder Erledigungsgebühr maßgebend.
Dies erscheint auch angemessen und sachgerecht. Ist die Sache besonders umfangreich und schwierig, fällt eine höhere Geschäftsgebühr an. Dann ist auch der Entlastungseffekt einer Einigung oder Erledigung des Anwalts entsprechend hoch; Gleiches gilt für seine Verantwortung.
Beispiel 6: Erledigung im Nachprüfungsverfahren ohne Vorbefassung
Der Anwalt wird erstmals in einem Nachprüfungsverfahren beauftragt und wirkt an einer Erledigung mit. Die Sache ist umfangreich, aber durchschnittlich, sodass von der Mittelgebühr auszugehen ist.
Die Erledigungsgebühr beläuft sich damit auch auf die Mittelgebühr.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
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345,00 EUR |
2. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1005 VV |
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345,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
710,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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134,90 EUR |
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Gesamt |
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844,90 EUR |
Beispiel 7: Erledigung im erstinstanzlichen Verfahren ohne Vorbefassung
Der Anwalt wird erstmals mit der Anfechtungsklage vor dem SG beauftragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wirkt er an einer Erledigung mit. Die Sache ist durchschnittlich, sodass von der Mittelgebühr auszugehen ist.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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300,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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280,00 EUR |
3. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1006 VV |
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300,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
900,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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171,00 EUR |
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Gesamt |
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1.071,00 EUR |