Nr. 1008 VV erhält eine neue Anm. Abs. 4:
1008 |
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: |
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Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um |
0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % |
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… (4) Kann bei einer Rahmengebühr mehr als ein bestimmter Gebührensatz oder mehr als ein bestimmter Betrag nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, erhöht sich dieser Gebührensatz oder Betrag entsprechend. |
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Ergänzt wird die Vorschrift in der Anm. um einen neuen Abs. 4. Diese Ergänzung dient an sich nur (noch) der Klarstellung.
Insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen nach Betragsrahmen abzurechnen ist, war anfangs strittig, ob sich die Erhöhung nach Nr. 1008 VV auch auf die sog. Schwellengebühren der Anm. zu Nr. 2400 u. Anm. zu Nr. 2401 VV a.F. auswirkt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Begrenzung in den beiden Anmerkungen sei absolut und gelte für alle Fälle, also auch für die Fälle, in denen der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt. Die überwiegende Rspr. hat dies dagegen abgelehnt und auch die Schwellengebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber angehoben, höchstens um 200 % (wobei zum Teil irrtümlich auch eine Anhebung auf insgesamt 200 % als Höchstgrenze angenommen wurde). Dies hat dann auch letztlich das BSG klargestellt.
Bei der Abrechnung nach Wertgebühren war die Frage an sich nicht strittig. Dies folgt hier schon aus dem anderen Gebührensystem. So belief sich z.B. unstreitig die Mindestgebühr der Geschäftsgebühr bei vier Auftraggebern auf (0,5 + 0,9 Erhöhung =) 1,4 und lag damit bereits über der 1,3-Kappungsgrenze der Anm. zu Nr. 2300 VV, sodass hier eine absolute Grenze von 1,3, die dann unterhalb des Rahmens gelegen hätte, nicht angenommen werden konnte.
Der Gesetzgeber hat mit der neuen Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV jetzt klargestellt, dass die Erhöhung in allen Fällen auch bei der sog. Schwellengebühr zu berücksichtigen ist.
Dabei ist zu beachten, dass es für Wert- und Betragsrahmengebühren jeweils nur noch eine Schwellengebühr geben wird, da nach dem 2. KostRMoG die ermäßigten Gebühren für die Nachprüfungsverfahren und damit auch die dort vorgesehenen Schwellengebühren aufgehoben werden.
Beispiel 15: Schwellengebühr bei mehreren Auftraggebern (Wertgebühren)
Der Anwalt wird von zwei Gesamtschuldnern mit der außergerichtlichen Abwehr einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Die Tätigkeit des Anwalts ist weder umfangreich noch schwierig.
Auch die "Schwellengebühr” erhöht sich bei mehreren Auftraggebern um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist."
1. |
1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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721,60 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
741,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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140,90 EUR |
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Gesamt |
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882,50 EUR |
Beispiel 16: Schwellengebühr bei mehreren Auftraggebern (Betragsrahmengebühren)
In einer sozialrechtlichen Angelegenheit vertritt der Anwalt eine aus vier Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Die Schwellengebühr erhöht sich damit um 90 %. Abzurechnen ist wie folgt:
Es gilt Nr. 2302 Nr. 1 VV. Allerdings erhöht sich der Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV um 30 %. Dies gilt auch für die sog. Schwellengebühr. Diese darf jetzt bis zu 570,00 EUR betragen.
1. |
Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, 1008 VV |
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570,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
590,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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112,10 EUR |
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Gesamt |
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702,10 EUR |
Auftraggeber |
Anm. zu Nr. 1008 VV |
Anm. zu Nr. 2302 VV |
1 |
1,3 |
300,00 EUR |
2 |
1,6 |
390,00 EUR |
3 |
1,9 |
480,00 EUR |
4 |
2,2 |
570,00 EUR |
5 |
2,5 |
660,00 EUR |
6 |
2,8 |
750,00 EUR |
7 |
3,1 |
840,00 EUR |
8 und mehr |
3,3 |
900,00 EUR |