Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Übernahme der Kosten eines vorangegangenen Unfallversicherungsprozesses. Dabei streiten die Parteien insbesondere über die Bindungswirkung eines eingeholten Stichentscheides.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. In § 18 der zugrunde liegenden ARB war vereinbart, dass dem Versicherungsnehmer bei Verweigerung des Deckungsschutzes durch die Beklagte das Stichentscheidsverfahren offen stand.

Am 26.4.2007 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. An diesem Tage nahm er als Betriebsratsvorsitzender an einer Sitzung teil, die von 9.30 Uhr bis etwa 12.00 Uhr dauerte. Nach dieser Sitzung arbeitete der Kläger noch bis 15.30 Uhr. Am Abend stellten sich gegen 21.30 Uhr bei ihm Kieferschmerzen ein, die sich in der folgenden Nacht verstärkten. Am folgenden Tage nahm der Kläger in der Zeit bis 14.00 Uhr noch einige Termine wahr, bis er sich danach bei seinem Zahn- und später bei seinem Hausarzt vorstellte. Dieser veranlasste seine Einlieferung ins Krankenhaus R, wo später ein Herzinfarkt festgestellt wurde.

In dem nachfolgenden Verfahren vor dem LG verlangte der Kläger von seinem Unfallversicherer 350.000,00 EUR. Er trug zur Begründung dieser auf der Basis einer 100 %igen Invalidität erhobenen Klage vor, infolge des Herzinfarktes in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit vollständig und auf Dauer beeinträchtigt zu sein. Mit späterem Schriftsatz reduzierte der Kläger seine Klage und beantragte nunmehr Zahlung von 49.000,00 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass nach einem ihm bekannt gewordenen Gutachten des Dr. E von einem Grad der Behinderung von 40 % auszugehen sei und dieser Wert auch auf den Invaliditätsgrad der privaten Unfallversicherung zu übertragen sei. In der mündlichen Verhandlung schlossen der Kläger und sein Unfallversicherer einen Vergleich, der zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus dem Unfallereignis eine Zahlung von 5.000,00 EUR vorsah. Hinsichtlich der Kosten wurde vereinbart, dass der Kläger 98,5 % und der damals beklagte Unfallversicherer 1,5 % trugen.

Während des Vorprozesses verlangte der Kläger von der jetzigen Beklagten die Übernahme der durch den Prozess entstandenen Kosten. Dies lehnte sie mit Schreiben vom 5.2.2009 ab. Darin begründete die Beklagte ihre Entscheidung damit, dass die Betriebsratssitzung kein von außen wirkendes Ereignis sei und damit auch kein Unfall i.S.d. Bedingungen vorliege. Zugleich wies die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Stichentscheids nach § 18 ARB hin. Diese Anregung griff der Kläger auf und beauftragte seine Rechtsanwälte mit einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der Klage gegen den Unfallversicherer. In dem daraufhin erstatteten Gutachten kam die jetzige Prozessbevollmächtigte zu dem Ergebnis, dass der vom Kläger aufgrund der emotionalen Belastung in der Betriebsratssitzung erlittene Herzinfarkt einen Unfall i.S.d. vereinbarten Bedingungen darstelle. Gleichwohl lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme ab, da der Stichentscheid offenbar von der Sach- und Rechtslage abweiche.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.683,24 EUR zu zahlen und ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 6.666,62 EUR freizustellen. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die für einen Anspruch notwendige Erfolgsaussicht der Klage könne hier letztlich dahinstehen, da die Beklagte an den Stichentscheid gebunden sei. Der Ausnahmefall einer fehlenden Bindung wegen offenbarer Abweichung des Stichentscheids von der Sach- oder Rechtslage sei nicht gegeben. Die Frage, ob ein aufgrund von Stress eingetretener Herzinfarkt unter den Begriff des Unfalls i.S.d. der AUB falle, sei bisher noch nicht entschieden. In einer Entscheidung des LG Aachen v. 30.6.2006 (9 O 134/06) werde dies allerdings als denkbar bewertet. Das zeige, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch durchaus diskussionswürdig sei. Der Begriff des Unfalls erfasse im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auch einen Herzinfarkt. Auch wenn der sozialrechtliche Unfallbegriff nicht demjenigen der privaten Unfallversicherung entspreche, so führe das nicht dazu, dass der Rückgriff auf den Unfallbegriff des § 7 SGB VII gänzlich ausgeschlossen sei.

Eine offenbare und erhebliche Abweichung des Stichentscheids sei auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger zunächst die volle Invaliditätssumme von 350.000,00 EUR eingeklagt habe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei nämlich eine volle Invalidität im Bereich des Möglichen gewesen, so dass der Klage nicht entgegen gehalten werden könne, dass dem Kläger später nur eine MdE von 40 % zugesprochen worden sei. Die Beklagte habe deshalb die Kosten des Gegners sowie die eigenen Kosten des Klägers i.H.v. 6.666,62 EUR zu zahlen bzw. den Kläger v...

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