Das Rechtsmittel ist begründet. Das AG hat die Festsetzung der Einigungsgebühr aus dem Wert des Versorgungsausgleichs zu Unrecht abgelehnt.
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Die Frage, ob und wann bei einem wechselseitig vereinbarten Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr anfällt, wurde in der Rspr. der Oberlandesgerichte bereits für den bis 31.8.2009 gültigen Rechtszustand unterschiedlich beantwortet.
a) Die Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2007, 1072 = MDR 2007, 304 = FamRZ 2007, 232) und Karlsruhe (NJW 2007, 1072 = AGS 2007, 135) verneinten den Anfall einer Einigungsgebühr, wenn sich die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich auf einen Verzicht des Ausgleichsberechtigten beschränke. Das OLG Karlsruhe hat diese Rspr. gem. Beschl. v. 28.8.2009 – 16 WF 133/09 (FamRZ 2009, 2111 = MDR 2009, 1312 [= AGS 2010, 15]) bestätigt, wenn die Person des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht feststehe. Die Oberlandesgerichte Nürnberg (NJW 2007, 1071 = FamRZ 2007, 573 [= AGS 2007, 134]) und Celle (FamRZ 2007, 2001) haben den Anfall der Einigungsgebühr dagegen auch in Fällen bejaht, in denen die Auskünfte der Versorgungsträger bereits vorlagen. In dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall stand allerdings im Raum, dass der durchzuführende Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit hätte ausgeschlossen oder beschränkt werden können. In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall stand wegen ungeklärter Ostanrechte einer Partei noch nicht fest, welche Partei insgesamt höhere Anwartschaften erlangt hatte und damit ausgleichsberechtigt war.
b) Die Oberlandesgerichte Koblenz (AGS 2008, 445), Köln (NJW 2009, 237), Hamm (OLGR 2007, 230 u. Beschl. v. 29.3.2007 – 6 WF 91/07), Düsseldorf (JurBüro 2008, 195 und AGS 2008, 248), Naumburg (AGS 2009, 222) und Zweibrücken (MDR 2009, 1314 [= AGS 2009, 486]) sowie das KG (JurBüro 2010, 359 = AGS 2010, 325) bejahten den Anfall der Einigungsgebühr dann, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung die Höhe der Ausgleichsansprüche, die Person des Ausgleichsberechtigten oder der Umfang eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch nicht feststand.
c) Der Senat hat in drei Beschlüssen v. 15.2.2008 – 11 WF 718/08, v. 3.7.2009 – 11 WF 1237/09 – u. v. 17.9.2010 – 11 WF 1356/10 – den Anfall der Einigungsgebühr in Fällen verneint, da die Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften bereits vorlagen und damit die Ausgleichspflicht einer Partei zweifelsfrei und unstreitig feststand. In einem Beschl. v. 15.10.2009 – 11 WF 1604/09 – hat der Senat die Entstehung einer Einigungsgebühr im umgekehrten Fall bejaht.
e) Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung der Parteien, mit der diese wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, im Termin vom 28.7.2011 protokolliert. Zum Zeitpunkt des Termins lagen die Auskünfte der Versorgungsträger dem Gericht und den Parteien vor. Danach wäre nach der bisherigen Rspr. die Einigungsgebühr nicht festsetzbar.
Jedoch kann die zum früheren Rechtszustand auch vom Senat vertretene Auffassung unter Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht erhalten werden. Diese Rspr. beruhte darauf, dass sich nach bisherigem Recht der Ausgleichsanspruch als Ergebnis der Bilanzierung der wechselseitigen Ansprüche darstellte und ein Verzicht auf die Durchführung deshalb einseitig war. Nach neuem Recht ist dagegen ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn beide Beteiligte – wie hier – Versorgungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da nach den §§ 10 ff. VersAusglG kein "Einmalausgleich", sondern ein "Hin- und Herausgleich" der jeweiligen Anrechte vorzunehmen ist (so auch OLG Hamm FamRZ 2011, 1974). Dabei kommt es auf das wirtschaftliche Ergebnis des einzelnen Ausgleichs nicht an, da eine Gesamtsaldierung gerade nicht mehr vorzunehmen ist. Ein einseitiger Verzicht ist deshalb nur noch dann gegeben, wenn nur einer der Ehegatten Versorgungsanwartschaften erworben hat.
e) Hinzu kommt noch, dass hier mit dem Vergleich gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV auch Streit und Ungewissheit der Parteien über den Ausgang des Versorgungsausgleichsverfahrens beendet wurde. Ohne den Vergleich hätte über den Antrag des Antragstellers auf Ausschluss wegen Unbilligkeit entschieden werden müssen. Der Ausgleich der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin hätte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden müssen. Bezüglich der gesetzlichen Versorgungsansprüche bestand Streit, ob diese trotz einer geringen Wertdifferenz auszugleichen waren oder nicht.
Mitgeteilt vom 11. Zivilsenat des OLG München