Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Wenngleich mit anfechtbarer Begründung, so doch im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger die Anrechnung der vorgerichtlich auf Klägerseite entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV abgelehnt.
Die Frage, ob die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, bestimmt sich nach § 15a Abs. 2 RVG. Hiermit setzt sich – das ist der Beschwerdeführerin zuzugeben – der angefochtene Beschluss nicht auseinander, ohne dass sich daraus jedoch ein abweichendes Ergebnis ergibt. Der Verweis des Rechtspflegers auf die Entscheidung des BGH (v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10) ist verfehlt, weil der dort geschlossene Prozessvergleich einen anderen Wortlaut hatte. Es hätte der Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt bedurft.
Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich die Beklagte auf die Anrechnung nur berufen, soweit sie eine der beiden Gebühren erfüllt hat, die Geschäftsgebühr gegen sie tituliert wurde oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Dass die Beklagte auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr Zahlungen geleistet hat, wird nicht behauptet. Ausweislich der Antragstellung wurde die Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht. Anders als die Beklagte meint, ist die Geschäftsgebühr auch nicht mit Nr. 1) des zwischen den Parteien geschlossenen und festgestellten Vergleiches tituliert. Die Geschäftsgebühr wird in Nr. 1) des Vergleiches nicht ausdrücklich erwähnt. Der Wortlaut beschränkt sich auf die Ansprüche aus dem Versicherungsfall, d.h. auf die Ansprüche zur Hauptsache und umfasst nicht alle Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis einschließlich aller Neben- und Kostenansprüche. Dies ergibt auch ein einfaches Rechenbeispiel: Der geschuldete Gesamtbetrag von 9.714,51 EUR dividiert durch den monatlichen Betrag von 511,29 EUR entspricht exakt 19 Monatsraten. Inwieweit hier eine potentielle Geschäftsgebühr eingerechnet sein soll, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr als die Geschäftsgebühr nicht eingeklagt war und deshalb zunächst auch kein Anlass für eine Einbeziehung in den Vergleich bestand. Nichts hätte näher gelegen, als im Vergleich eine Anrechnung der vorgerichtlichen Gebühren ausdrücklich zu erwähnen.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz