Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das LG hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zu Unrecht entsprochen.
Die Gebühr nach Nr. 3500 VV setzt eine Tätigkeit im Interesse des Mandanten voraus. Sie kann in der Entgegennahme von Informationen des Mandanten liegen oder in der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs. Nicht erforderlich ist die Einreichung eines Schriftsatzes (Senat v. 6.8.2007 – 14 W 578/07 = AGS 2008, 435; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3500 VV Rn 9 u. Nr. 3200 VV Rn 20). Zusätzlich ist eine auf das Verfahren bezogene Beauftragung erforderlich, die im Hinblick auf Nebenverfahren allerdings in der allgemeinen Beauftragung zur Prozessführung gesehen werden kann (BGH NJW 2005, 2233; a.A. allerdings N. Schneider, MDR 2001, 130, 132). Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts dagegen auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Partei, wird dadurch eine Gebühr nicht ausgelöst (BGH NJW 2005, 2233; OLG Köln JurBüro 1986, 1663; VGH Mannheim JurBüro 1999, 362; KG KGR 1995, 252; Mümmler, JurBüro 1991, 688).
Um einen Kostenansatz zu berücksichtigen, muss er nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht werden.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin und ihres Bevollmächtigten nicht. Die Darstellung und die Glaubhaftmachung einer beauftragten anwaltlichen Tätigkeit musste sich auf den Zeitraum vom 8.2.2012 bis zum 15.2.2012 beziehen. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 8.2.2012 hat das LG nämlich noch am gleichen Tag über die Nichtabhilfe entschieden. Das OLG hat wiederum i.S.d. Klägerin im Hinblick auf den bereits bestimmten Verhandlungstermin zeitnah zum Akteneingang entschieden.
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Bevollmächtigte in diesem Zeitraum anwaltliche Tätigkeiten mit Bezug zum Beschwerdeverfahren entfaltet hat. Soweit er ausführt, bereits im Schriftsatz vom 2.2.2012 zu dem Ablehnungsbegehren Stellung genommen zu haben, betrifft dies noch das Ablehnungs- nicht aber das Beschwerdeverfahren. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 22.2.2012, der erst nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens und im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren gefertigt wurde. Auch in der Stellungnahme vom 16.7.2012 zeigt der Bevollmächtigte nicht auf, was er denn konkret veranlasst oder getan hat. Hier wird lediglich dargelegt, dass ihm die Schriftstücke, insbesondere die sofortige Beschwerde vom 8.2.2012 zur Kenntnisnahme und Bearbeitung zugeleitet wurden. Dass er hier mehr als deren Weiterleitung an die Klägerin veranlasst hat, lässt sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Auch aus dem mit Schriftsatz vom 23.8.2012 vorgelegten Schreiben der Klägerin lässt sich entgegen der Annahme des LG nichts anderes herauslesen. Zunächst genügt das Schreiben, welches ohnehin nur in Kopie vorgelegt wurde, nicht den Anforderungen des § 294 ZPO, so dass die erforderlichen Tatsachen schon nicht i.S.d. §§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht sind. Inhaltlich lässt sich dem Schriftsatz wie dem Schreiben der Klägerin aber auch nicht entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitraum mehr geschehen ist als die Weiterleitung der sofortigen Beschwerde und der Nichtabhilfeentscheidung. Das der "Gesamtsachverhalt" thematisiert wurde, lässt weder erkennen, wann dies geschehen ist, noch inwieweit dies im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren mit welchem Inhalt geschehen ist und welche Prüfungen der Bevollmächtigte der Klägerin vorgenommen haben will. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes hierzu Vermutungen anzustellen. Auch das Schreiben der Klägerin lässt nicht erkennen, wann denn ein Kontakt stattgefunden hat. Demgegenüber zeigt es, dass es primär um seine Ausführungen des Beklagten zu 1) "im eigentlichen Verfahren" ging.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz