Nach Abschluss des Verfahrens hatte das LSG der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 2,5 Mio. EUR festgesetzt. Grundlage dafür war die Beendigung des Rechtsstreits durch die Erklärung der Antragsgegnerin, sie werde aus dem von der Antragstellerin angefochtenen Auskunftsbeschluss keinerlei Rechte mehr herleiten, woraufhin die Antragstellerin das "Anerkenntnis angenommen" bzw. hilfsweise den "Rechtsstreit für erledigt erklärt" hat. Die Antragsgegnerin hat den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt und in ihrer Erklärung kein Anerkenntnis gesehen.
Die Antragstellerin hat daraufhin die Erstattung ihrer Kosten in Höhe von 26.786,90 EUR beantragt. Dies hat die Antragsgegnerin abgelehnt, soweit eine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV geltend gemacht werde. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe kein Anerkenntnis abgegeben, sondern lediglich erklärt, aus der angefochtenen Verfügung keine Rechte mehr herzuleiten. Bereits im Vorwege zu der Kostenentscheidung des Senats habe sie dargelegt, dass dies einem Anerkenntnis nicht gleichstehe. Die materielle Erklärung, aus dem angefochtenen Beschluss keine Rechte mehr herzuleiten, führe zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts und damit zum Fortfall der materiellen Beschwer der Antragstellerin, die daraufhin das Rechtsmittel für erledigt zu erklären habe, um der Abweisung der Klage als unzulässig zu entgehen. Das sei hier geschehen. Die Antragstellerin hat erwidert, dass zumindest ein konkludentes Anerkenntnis der Antragsgegnerin vorgelegen habe. Selbst wenn man in der Erklärung eine Erledigungserklärung sehen würde, so sei auch darauf die Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV zumindest analog anwendbar. Nach ihrem Unterliegen im Parallelverfahren vor dem LSG sei der Antragsgegnerin bewusst gewesen, dass es für ihr Vorgehen keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Mit ihrer Erklärung sei sie ihrer antragsgemäßen Verurteilung zuvorgekommen. Damit habe sie eine unnötige Fortführung des Rechtsstreits erspart und eine gütliche Einigung herbeigeführt, was dem Sinn und Zweck der Regelung der Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV entspreche.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LSG hat die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 13.940,61 EUR festgesetzt. Die Erklärung der Einstellung des Kartellverwaltungsverfahrens sei kein Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG. Die Einstellung bewirke die Erledigung in der Hauptsache und damit entfalle das Rechtsschutzbedürfnis der Klage. Die anschließende Erledigungserklärung der Antragstellerin stelle kein angenommenes Anerkenntnis dar. Übereinstimmende Erledigungserklärungen seien nicht mit dem angenommenen Anerkenntnis gleichzusetzen. Ansonsten hätte der Gesetzgeber dies als weitere Alternative für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr aufgelistet.
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin. Zur Begründung wiederholt sie ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: Soweit andere LSG in dort anhängigen Parallelverfahren mit der Problematik befasst gewesen seien, deuteten ihre Entscheidungen in dieselbe Richtung wie ihre, der Antragstellerin, Auffassung, nämlich dass ein angenommenes Anerkenntnis vorgelegen habe. So habe das LSG Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Erklärung der Antragsgegnerin, aus dem Auskunftsbeschluss keine Rechte mehr herzuleiten, die Position der Antragstellerin faktisch anerkannt habe. Das LSG Niedersachsen-Bremen habe sich in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss der Auffassung der Antragstellerin vollumfänglich angeschlossen. Für das Vorliegen eines Anerkenntnisses sei nicht erforderlich, dass dieses Wort ausdrücklich verwendet werde, wenn im Ergebnis jedenfalls eine gleichbedeutende Erklärung abgegeben werde. Das SG habe für den Fall, dass in vollem Umfange nachgegeben werde, eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV anerkannt. Einer Kostentragungspflicht könne man nicht allein durch die Wortwahl entgehen. Die Erklärung der Antragsgegnerin sei auch in den Prozess eingeführt worden, und zwar mit Schriftsatz vom 2.12.2011.
Die Antragsgegnerin erwidert ergänzend, mit der Erstreckung der Terminsgebühr auf angenommene Anerkenntnisse solle ein Hinwirken des Rechtsanwalts auf einen möglichst frühen Abschluss des Verfahrens bewirkt werden. Solche Aktivitäten habe es hier ersichtlich nicht gegeben. Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen sei nicht haltbar. Anerkenntnisse lägen nur vor, wenn sie gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Für die Annahme eines Anerkenntnisses bedürfe es einer hinreichend klaren Willensäußerung. Daran fehle es hier erkennbar. Für eine Ausdehnung der Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV auf den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung sei kein Raum.