Die Entscheidung ist zutreffend. Die Annahme eines Anerkenntnisses setzt keine weitere Mitwirkung des Anwalts voraus, wie etwa die Erledigungsgebühr.

Zutreffend ist, dass auch vor den Sozialgerichten eine Kostenentscheidung für ein Erinnerungsverfahren zu treffen ist, da insoweit eine gesonderte Angelegenheit vorliegt, wie jetzt durch § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG klargestellt worden ist.

Die anfallende Gebühr dürfte sich hier allerdings nicht aus Nr. 3501 VV ergeben, sondern aus Nr. 3500 VV, da hier nach dem Gegenstandswert abzurechnen war. Nur soweit nicht nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird (§ 3 Abs. 1 RVG) gilt Nr. 3501 VV.

Die zutreffenden Ausführungen des LSG gelten im Übrigen nicht nur für die Gebühr der Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV, sondern auch für die der Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV, wenn gem. § 3 Abs. 1 nach Rahmengebühren abgerechnet wird.

Norbert Schneider

AGS 4/2014, S. 166 - 168

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