Durch die Einführung der Vier-Wochen-Frist zur nachträglichen Antragstellung seit dem 1.1.2014 ist davon auszugehen, dass ein Berechtigungsschein auch bei nachträglicher Antragstellung zu erteilen ist, sofern das Verfahren nicht innerhalb der vier Wochen erledigt werden kann. Folglich gestaltet sich das nachträgliche Verfahren seit dem 1.1.2014 wesentlich aufwendiger gegenüber der zuvor geltenden Lage wegen der sich daraus ergebenden Mehrstufigkeit.[44] Zur Frist gilt das bereits Gesagte.[45] Bei der Frist handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers[46] um eine Ausschlussfrist.[47] Die Frist wurde eingeführt (s.o.), um möglichst zeitnah für alle Beteiligte Rechtssicherheit entstehen zu lassen. Innerhalb der genannten Frist soll daher eine Antragstellung erfolgen. Geht der Antrag nicht innerhalb der genannten Frist ein, ist er zurückzuweisen.[48] Eine Hemmung des Fristablaufs – etwa wegen höherer Gewalt oder nicht zu vertretenden Umständen – ist im Einzelfall denkbar, bedürfte aber der detaillierten Begründung und wird wohl in der Praxis keine besondere Bedeutung erfahren. Wird der Antrag innerhalb der Frist lediglich unvollständig oder ohne Belege gestellt, ist der Antragsteller (oder die Beratungsperson) zur Ergänzung innerhalb des Zeitraumes der Frist aufzufordern. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn zwar der Antrag innerhalb der Vier-Wochen-Frist eingeht, dieser aber unvollständig ist. Ebenso ist fraglich, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag innerhalb der Vier-Wochen-Frist eingeht, eine Fristsetzung durch das Gericht zur Behebung von etwaigen Mängeln aber über die vier Wochen hinausgeht oder gar der nachträgliche Antrag erst am letzten Tag vor Ablauf der Frist unvollständig eingereicht wird. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Rspr. entscheiden wird. Das Gesetz stellt lediglich auf den Antragseingang ab und äußert sich nicht zur Vollständigkeit desselbigen. Denkbar wäre daher durchaus die indirekte Verlängerung der Frist dadurch, dass durch das Gericht eine weitere Frist zur Mängelbehebung über die abgelaufene Vier-Wochen-Frist hinaus bewilligt wird. Dasselbe gilt, sofern der Antrag erst kurz vor Fristablauf gestellt wird. Allerdings könnte man auch durchaus begründen, dass ein unvollständiger Antrag innerhalb der Vier-Wochen-Frist nicht ausreichend ist und die Vier-Wochen-Frist abschließend für den vollständigen Antrag gelten soll. Es ist auch nicht zwingend nachvollziehbar, weshalb ein unvollständig gestellter Antrag besser zu behandeln wäre als ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag. Letztlich würde hierdurch auch eine Ausschlussfrist verlängert, indem sich das "Prüfungsverfahren" nach Einreichung dann über Wochen hinzieht. Hier bleibt abzuwarten, was die Rspr. entwickelt. Allerdings sollten die Gerichte bei der Anwendung dieser Frage keinesfalls zu kleinlich sein. Denn oftmals ist nicht der Anwalt, sondern gegebenenfalls der Rechtsuchende ausschlaggebend für nicht rechtzeitig gelieferte Belege und Nachweise, was nicht zu Lasten des Anwaltes gehen sollte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristablauf ist bereits verfahrensrechtlich ausgeschlossen.

[44] Siehe hierzu Lissner, AGS 2013, 209 ff.; ebenso: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn 985.
[45] Lissner, AGS 2013, 209 ff.
[46] BT-Drucks 17/11472, S. 41.
[47] Schoreit, § 6 BerHG, Rn 14.
[48] Schoreit, § 6 BerHG, Rn 13.

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